Muss das Stammkapital einer GmbH bei der Gründung voll einbezahlt werden?
Ja. Bei der Gründung muss für jeden Stammanteil eine Einlage vollständig geleistet werden, und zwar in der Höhe des jeweiligen Ausgabebetrags. Damit ist die Einlage für die übernommenen Stammanteile bei der Gründung vollständig zu erbringen. Für Einzelheiten zur Leistung und Prüfung der Einlagen verweist die Bestimmung im Übrigen auf Vorschriften des Aktienrechts.
Nach dem zitierten Gesetzestext gilt für die GmbH-Gründung: „Bei der Gründung muss für jeden Stammanteil eine dem Ausgabebetrag entsprechende Einlage vollständig geleistet werden.“ Für die Kernfrage bedeutet das vorsichtig zusammengefasst: Die Einlage auf die übernommenen Stammanteile ist bei der Gründung nicht nur teilweise, sondern vollständig zu leisten, und zwar bezogen auf den jeweiligen Ausgabebetrag des einzelnen Stammanteils. Die Antwort richtet sich damit auf die Einlage pro Stammanteil und nicht nur abstrakt auf eine Gesamtsumme.[1]
Der gleiche Artikel sagt ausserdem, dass im Übrigen Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar sind, insbesondere für die Angabe der Sacheinlagen, der Verrechnungen und der besonderen Vorteile in den Statuten sowie für die Leistung und die Prüfung der Einlagen. Für Unternehmen heisst das praktisch: Wenn bei der Gründung nicht nur Bareinlagen, sondern etwa Sacheinlagen oder Verrechnungen eine Rolle spielen, sollten die formellen Anforderungen und die Prüfung dieser Einlagen besonders sorgfältig anhand der einschlägigen Regeln überprüft werden. Der zitierte Artikel nennt diese Punkte ausdrücklich, ohne sie in diesem Wortlaut weiter auszudifferenzieren.[1]
Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor einem Vorgehen unbedingt die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]