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Welche Form braucht die Abtretung von Stammanteilen einer GmbH?

Die Abtretung von Stammanteilen einer GmbH braucht die schriftliche Form. Das gilt nach dem zitierten Gesetzestext auch für die Verpflichtung zur Abtretung. Zudem müssen in den Abtretungsvertrag dieselben Hinweise auf statutarische Rechte und Pflichten aufgenommen werden wie in die Urkunde über die Zeichnung der Stammanteile, ausser wenn der Erwerber bereits Gesellschafter ist.

Für die Form ist der zitierte Gesetzestext klar: Die Abtretung von Stammanteilen bedarf der schriftlichen Form. Dieselbe Form gilt ausdrücklich auch für die Verpflichtung zur Abtretung. Damit erfasst die Regel nicht nur die eigentliche Übertragung, sondern auch eine vertragliche Bindung, Stammanteile später abzutreten. Wenn es um die Frage nach der erforderlichen Form geht, ist daher die kurze Antwort: schriftlich.[1]

Der zitierte Text verlangt zusätzlich einen bestimmten Vertragsinhalt. In den Abtretungsvertrag müssen dieselben Hinweise auf statutarische Rechte und Pflichten aufgenommen werden wie in die Urkunde über die Zeichnung der Stammanteile. Eine Ausnahme nennt der Text selbst: Das gilt nicht, wenn der Erwerber bereits Gesellschafter ist. Für die praktische Prüfung der Formfrage heisst das vorsichtig zusammengefasst: Nicht nur die Schriftlichkeit sollte kontrolliert werden, sondern auch, ob diese Hinweise im Vertrag enthalten sein müssen oder ob die genannte Ausnahme greift.[1]

Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor jedem Handeln die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung, bevor Sie sich darauf verlassen.[1]

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