Was braucht es, um eine liquidierte Gesellschaft im Handelsregister zu löschen?
Für die Löschung muss mit der Anmeldung ein Nachweis eingereicht werden, dass die Aufforderungen an die Gläubigerinnen und Gläubiger im Schweizerischen Handelsamtsblatt nach Massgabe des Gesetzes durchgeführt wurden. Bei der Löschung einer Aktiengesellschaft darf die Löschung zudem erst erfolgen, wenn die Steuerbehörden des Bundes und des Kantons zugestimmt haben.
Für die Löschung einer liquidierten Gesellschaft verlangt die Verordnung zunächst eine Anmeldung der Löschung zur Eintragung. Mit dieser Anmeldung müssen die Liquidatorinnen und Liquidatoren den Nachweis erbringen, dass die Aufforderungen an die Gläubigerinnen und Gläubiger im Schweizerischen Handelsamtsblatt nach Massgabe des Gesetzes durchgeführt wurden. Entscheidend ist also nicht nur die Anmeldung selbst, sondern auch der belegte Nachweis dieser gesetzlich verlangten Gläubigeraufrufe.[1]
Zusätzlich gilt für die Aktiengesellschaft eine besondere Voraussetzung: Wird ihre Löschung im Handelsregister angemeldet, informiert das Handelsregisteramt die Steuerbehörden des Bundes und des Kantons. Die Löschung darf erst vorgenommen werden, wenn diese Behörden zugestimmt haben. Im Handelsregister werden sodann die Tatsache der Löschung und der Löschungsgrund eingetragen. Für die praktische Prüfung ist daher sinnvoll, vor dem Einreichen zu kontrollieren, ob der Nachweis zu den Gläubigeraufrufen vollständig vorliegt und ob es sich um eine Aktiengesellschaft handelt, bei der die Zustimmung der Steuerbehörden abzuwarten ist.[1]
Diese Antwort fasst den zitierten Rechtstext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor jedem Handeln die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]