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Wie wird eine Einzelfirma bei Geschäftsaufgabe im Handelsregister gelöscht?

Bei Aufgabe der Geschäftstätigkeit muss die Inhaberin oder der Inhaber die Löschung des Einzelunternehmens zur Eintragung anmelden. Mit der Löschung ist auch der Löschungsgrund im Handelsregister einzutragen. Wird das Geschäft auf eine andere Person oder Rechtseinheit übertragen, besteht ebenfalls eine Anmeldepflicht zur Löschung; bei Weiterführung kann für die neue Inhaberin oder den neuen Inhaber eine neue Anmeldung nötig sein.

Gibt die Inhaberin oder der Inhaber eines Einzelunternehmens die Geschäftstätigkeit auf, muss sie oder er die Löschung des Einzelunternehmens anmelden. Dasselbe gilt, wenn das Geschäft auf eine andere Person oder Rechtseinheit übertragen wird. Für die praktische Einordnung heisst das: Die Löschung erfolgt nicht automatisch allein wegen der Geschäftsaufgabe oder Übertragung, sondern es braucht eine Anmeldung zur Eintragung der Löschung im Handelsregister. Ein vorsichtiger nächster Schritt ist deshalb, vor dem Handeln zu prüfen, ob tatsächlich eine Geschäftsaufgabe oder eine Übertragung im Sinn der Vorschrift vorliegt und wer die Anmeldung vornehmen muss.[1]

Zusammen mit der Löschung muss der Löschungsgrund im Handelsregister eingetragen werden. Der Registereintrag beschränkt sich also nicht auf das blosse Entfernen der Einzelfirma, sondern hält auch den Grund der Löschung fest. Ist die Inhaberin oder der Inhaber verstorben, muss eine Erbin oder ein Erbe die Löschung zur Eintragung anmelden. Wird die Geschäftstätigkeit in den Fällen der Geschäftsaufgabe oder nach einem Todesfall weitergeführt und sind die Voraussetzungen nach Artikel 931 Absatz 1 OR erfüllt, ist die neue Inhaberin oder der neue Inhaber zur Anmeldung des Unternehmens verpflichtet; dieses erhält eine neue Unternehmens-Identifikationsnummer. Wer eine Weiterführung plant, sollte deshalb zusätzlich prüfen, ob neben der Löschung eine neue Anmeldung erforderlich ist.[1]

Diese Antwort fasst den zitierten Rechtstext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor dem Handeln die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]

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