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Wer liquidiert eine aufgelöste AG und muss ein Liquidator in der Schweiz wohnen?

Die Liquidation einer aufgelösten Aktiengesellschaft wird grundsätzlich durch den Verwaltungsrat besorgt. Die Statuten oder ein Beschluss der Generalversammlung können sie anderen Personen übertragen. Wenigstens einer der Liquidatoren muss in der Schweiz wohnhaft und zur Vertretung berechtigt sein.

Bei der aufgelösten Aktiengesellschaft wird die Liquidation durch den Verwaltungsrat besorgt, sofern sie nicht in den Statuten oder durch einen Beschluss der Generalversammlung anderen Personen übertragen wird. Die Liquidatoren sind vom Verwaltungsrat zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, auch wenn die Liquidation vom Verwaltungsrat besorgt wird. Für die Praxis ist deshalb zu prüfen, wer nach Statuten oder Generalversammlungsbeschluss als Liquidator eingesetzt ist und ob die Anmeldung der Liquidatoren im Handelsregister vorgenommen wird.[1]

Für die Person der Liquidatoren gilt, dass wenigstens einer der Liquidatoren in der Schweiz wohnhaft und zur Vertretung berechtigt sein muss. Wird die Gesellschaft durch richterliches Urteil aufgelöst, so bestimmt das Gericht die Liquidatoren. Im Falle des Konkurses besorgt die Konkursverwaltung die Liquidation nach den Vorschriften des Konkursrechtes. Die Organe der Gesellschaft behalten die Vertretungsbefugnis nur, soweit eine Vertretung durch sie noch notwendig ist. Zu prüfen ist daher auch, ob die Auflösung durch Urteil oder Konkurs erfolgt ist und wer in diesem Rahmen als Liquidator bestimmt wurde.[1]

Diese Antwort fasst den auf Fedlex veröffentlichten Gesetzestext zusammen. Prüfen Sie vor jedem Handeln die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung, bevor Sie sich darauf verlassen.[1]

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