Was muss der Verwaltungsrat tun, wenn der Gesellschaft die Zahlungsunfähigkeit droht?
Der Verwaltungsrat überwacht die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft. Droht Zahlungsunfähigkeit, so ergreift er Massnahmen zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit, trifft soweit erforderlich weitere Sanierungsmassnahmen oder beantragt solche der Generalversammlung, soweit sie in deren Zuständigkeit fallen, und reicht nötigenfalls ein Gesuch um Nachlassstundung ein. Er handelt mit der gebotenen Eile.
Nach dem Obligationenrecht (OR) überwacht der Verwaltungsrat die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft. Droht die Gesellschaft zahlungsunfähig zu werden, so ergreift der Verwaltungsrat Massnahmen zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit. Dazu gehört, die finanzielle Lage laufend so zu prüfen, dass eine drohende Zahlungsunfähigkeit rechtzeitig erkannt und mit konkreten Schritten beantwortet wird. Massgeblich ist, ob die Zahlungsfähigkeit bedroht ist; in diesem Fall muss der Verwaltungsrat tätig werden und die Zahlungsfähigkeit sichern.[1]
Soweit erforderlich, trifft der Verwaltungsrat weitere Massnahmen zur Sanierung der Gesellschaft oder beantragt der Generalversammlung solche Massnahmen, soweit sie in deren Zuständigkeit fallen. Er muss also unterscheiden, welche Sanierungsschritte er selbst treffen kann und welche der Generalversammlung vorzulegen sind. Nötigenfalls reicht der Verwaltungsrat ein Gesuch um Nachlassstundung ein. Sämtliche Schritte erfolgen mit der gebotenen Eile. Zu prüfen ist deshalb insbesondere, welche Massnahmen zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit und zur Sanierung erforderlich sind und ob für einzelne Beschlüsse die Zuständigkeit der Generalversammlung besteht.[1]
Diese Antwort fasst den auf Fedlex veröffentlichten Gesetzestext zusammen. Prüfen Sie vor jedem Handeln die aktuell in Kraft stehende Fassung der Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]