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Muss eine Abtretung von GmbH-Stammanteilen im Handelsregister eingetragen werden?

Ja. Sämtliche Übertragungen von GmbH-Stammanteilen müssen zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden, unabhängig davon, ob sie auf vertraglicher Grundlage oder von Gesetzes wegen erfolgen. Eingereicht werden müssen die Nachweise zur Übertragung und gegebenenfalls zur Zustimmung der Gesellschafterversammlung.

Ja. Die Gesellschaft muss sämtliche Übertragungen von Stammanteilen zur Eintragung in das Handelsregister anmelden. Das gilt ausdrücklich unabhängig davon, ob die Übertragung auf vertraglicher Grundlage oder von Gesetzes wegen erfolgt. Für die Frage nach der Abtretung bedeutet das: Eine Übertragung von GmbH-Stammanteilen ist nicht einfach intern zu belassen, sondern zur Eintragung anzumelden.[1]

Für die Anmeldung verlangt die Verordnung Belege. Eingereicht werden müssen ein Nachweis, dass der Stammanteil auf die neue Gesellschafterin oder den neuen Gesellschafter übertragen wurde, und zusätzlich ein Beleg für die Zustimmung der Gesellschafterversammlung, falls die Statuten auf diese Zustimmung nicht verzichten. Zudem darf die Erwerberin oder der Erwerber nur eingetragen werden, wenn lückenlos nachgewiesen wird, dass der Stammanteil von der eingetragenen Gesellschafterin oder vom eingetragenen Gesellschafter auf die Erwerberin oder den Erwerber übergegangen ist. Praktisch heisst das: Vor einer Anmeldung sollte geprüft werden, ob die Übertragungskette vollständig dokumentiert ist und ob nach den Statuten eine Zustimmung erforderlich war.[1]

Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor jedem Handeln die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und allfällige spätere Änderungen.[1]

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