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Muss eine GmbH durch eine Person mit Wohnsitz in der Schweiz vertreten werden?

Ja. Eine GmbH muss durch eine Person vertreten werden können, die Wohnsitz in der Schweiz hat. Diese Person muss Geschäftsführer oder Direktor sein und Zugang zum Anteilbuch sowie zum Verzeichnis über die wirtschaftlich berechtigten Personen nach Artikel 697l haben.

Für die GmbH gilt, dass sie durch eine Person vertreten werden können muss, die Wohnsitz in der Schweiz hat. Die Vorschrift verlangt also nicht nur irgendeine Vertretungsregel, sondern ausdrücklich eine vertretungsberechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz. Zudem ist festgelegt, wer diese Funktion übernehmen darf: Die Person muss Geschäftsführer oder Direktor sein. Zusätzlich muss sie Zugang zum Anteilbuch sowie zum Verzeichnis über die wirtschaftlich berechtigten Personen nach Artikel 697l haben.[1]

Zur allgemeinen Vertretung sagt das Gesetz, dass jeder Geschäftsführer zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt ist. Die Statuten können die Vertretung zwar abweichend regeln; dennoch muss mindestens ein Geschäftsführer zur Vertretung befugt sein. Für Einzelheiten dürfen die Statuten auf ein Reglement verweisen. Wer die konkrete Organisation prüft, sollte deshalb insbesondere kontrollieren, ob die Statuten oder ein Reglement die Vertretung besonders ausgestalten und ob daneben die zwingende Anforderung erfüllt bleibt, dass eine vertretungsberechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz vorhanden ist, die Geschäftsführer oder Direktor ist und den genannten Zugang hat.[1]

Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln unbedingt die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]

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