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Wann darf der Liquidationsüberschuss an die Gesellschafter verteilt werden (Sperrjahr)?

Der Liquidationsüberschuss darf grundsätzlich frühestens nach Ablauf eines Jahres verteilt werden, gerechnet ab dem Tag, an dem der Schuldenruf ergangen ist. Bereits nach Ablauf von drei Monaten ist eine Verteilung nur möglich, wenn ein zugelassener Revisionsexperte die im Gesetz genannten Voraussetzungen bestätigt.

Für die Verteilung des Vermögens der aufgelösten Gesellschaft gilt zunächst: Es wird nach Tilgung ihrer Schulden verteilt, soweit die Statuten nichts anderes bestimmen. Für den Zeitpunkt der Auszahlung ist das Sperrjahr zentral: Die Verteilung darf frühestens nach Ablauf eines Jahres vollzogen werden, von dem Tag an gerechnet, an dem der Schuldenruf ergangen ist. Das bedeutet vorsichtig zusammengefasst: Vor Ablauf dieses Jahres soll der Liquidationsüberschuss grundsätzlich nicht an die Gesellschafter beziehungsweise Aktionäre ausbezahlt werden.[1]

Eine frühere Verteilung ist nach dem zitierten Gesetzestext nur ausnahmsweise möglich. Sie darf bereits nach Ablauf von drei Monaten erfolgen, wenn ein zugelassener Revisionsexperte bestätigt, dass die Schulden getilgt sind und nach den Umständen angenommen werden kann, dass keine Interessen Dritter gefährdet werden. Wer den Auszahlungszeitpunkt prüfen will, sollte deshalb insbesondere kontrollieren, wann der Schuldenruf ergangen ist und ob eine solche Bestätigung eines zugelassenen Revisionsexperten tatsächlich vorliegt. Ohne diese Voraussetzungen bleibt es beim Ablauf eines Jahres.[1]

Für die Reihenfolge der Liquidation nennt der Gesetzestext zudem, dass das Vermögen erst nach Tilgung der Schulden verteilt wird. Soweit die Statuten nichts anderes bestimmen, erfolgt die Verteilung unter die Aktionäre nach Massgabe der einbezahlten Beträge und unter Berücksichtigung der Vorrechte einzelner Aktienkategorien. Für die Frage des Sperrjahrs ändert das nichts am Grundsatz: Entscheidend für die früheste Verteilung ist entweder der Ablauf eines Jahres seit dem Schuldenruf oder die eng umschriebene Ausnahme nach Ablauf von drei Monaten mit der gesetzlich verlangten Bestätigung.[1]

Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor jedem Handeln die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und allfällige spätere Änderungen.[1]

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