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Braucht eine GmbH einen Geschäftsführer oder führen die Gesellschafter sie selbst?

Nach dem zitierten Gesetzestext üben bei der GmbH grundsätzlich alle Gesellschafter die Geschäftsführung gemeinsam aus. Die Statuten können das aber abweichend regeln. Als Geschäftsführer kommen nur natürliche Personen in Betracht; ist eine juristische Person oder Handelsgesellschaft beteiligt, bezeichnet sie gegebenenfalls eine natürliche Person für diese Funktion.

Der zitierte Gesetzestext legt als Grundregel fest: Alle Gesellschafter üben die Geschäftsführung gemeinsam aus. Damit ist die GmbH nicht zwingend so ausgestaltet, dass nur ein gesondert bestellter Geschäftsführer die Gesellschaft führt. Zugleich sagt derselbe Artikel ausdrücklich, dass die Statuten die Geschäftsführung abweichend regeln können. Ob in einer konkreten GmbH die Gesellschafter gemeinsam führen oder ob die Geschäftsführung anders organisiert ist, hängt daher wesentlich von den Statuten ab.[1]

Wenn Geschäftsführer eingesetzt werden, können dafür nach dem zitierten Text nur natürliche Personen eingesetzt werden. Ist an der Gesellschaft eine juristische Person oder eine Handelsgesellschaft beteiligt, so bezeichnet sie gegebenenfalls eine natürliche Person, die diese Funktion an ihrer Stelle ausübt. Die Statuten können dafür die Zustimmung der Gesellschafterversammlung verlangen. Gibt es mehrere Geschäftsführer, muss die Gesellschafterversammlung den Vorsitz regeln; Beschlüsse der Geschäftsführer werden grundsätzlich mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, und der Vorsitzende hat den Stichentscheid. Auch dafür können die Statuten eine andere Regelung der Beschlussfassung vorsehen. Für die Prüfung im Einzelfall ist deshalb vor allem der Wortlaut der Statuten massgeblich.[1]

Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor einem Handeln die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]

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