Wie viele Mitglieder muss der Verwaltungsrat einer AG haben?
Der Verwaltungsrat der Aktiengesellschaft besteht aus einem oder mehreren Mitgliedern. Damit ist mindestens ein Mitglied vorgesehen. Ist an der Gesellschaft eine juristische Person oder eine Handelsgesellschaft beteiligt, ist sie als solche nicht als Mitglied des Verwaltungsrates wählbar; an ihrer Stelle können ihre Vertreter gewählt werden.
Das Obligationenrecht bestimmt für die Aktiengesellschaft, dass der Verwaltungsrat der Gesellschaft aus einem oder mehreren Mitgliedern besteht. Für die Zusammensetzung bedeutet das: Ein Verwaltungsrat mit einem einzigen Mitglied ist ebenso vorgesehen wie ein Verwaltungsrat mit mehreren Mitgliedern. Zu prüfen ist deshalb vor allem, wie die konkrete Organisation der Gesellschaft ausgestaltet ist und ob die gewählte Besetzung mit den Statuten und den übrigen anwendbaren Regeln der Gesellschaft übereinstimmt.[1]
Beteiligt sich an der Gesellschaft eine juristische Person oder eine Handelsgesellschaft, ist sie als solche nicht als Mitglied des Verwaltungsrates wählbar. Gewählt werden können dagegen ihre Vertreter. Für die praktische Besetzung des Verwaltungsrates ist daher zu unterscheiden zwischen der beteiligten Organisation selbst und den natürlichen Personen, die sie vertreten. Vor einer Wahl ist zu prüfen, wer als Vertreter vorgesehen ist und in welcher Form die Wahl in den Gesellschaftsunterlagen festgehalten wird.[1]
Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor jedem Handeln die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]