Bis zu welchem Betrag sind Gründung und Kapitalerhöhung von der Emissionsabgabe befreit?
Bei der Gründung oder Kapitalerhöhung einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditaktiengesellschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind entgeltlich ausgegebene Beteiligungsrechte von der Emissionsabgabe ausgenommen, soweit die Leistungen der Gesellschafter gesamthaft eine Million Franken nicht übersteigen. Daneben bestehen weitere besondere Ausnahmen, die gesondert zu prüfen sind.
Für Gründung und Kapitalerhöhung nennt das Gesetz eine betragsmässige Befreiung: Ausgenommen sind die bei der Gründung oder Kapitalerhöhung einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditaktiengesellschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung entgeltlich ausgegebenen Beteiligungsrechte, soweit die Leistungen der Gesellschafter gesamthaft eine Million Franken nicht übersteigen. Entscheidend ist damit nicht jede beliebige Kapitalmassnahme, sondern die entgeltliche Ausgabe von Beteiligungsrechten bei diesen Rechtsformen und die Gesamthöhe der Leistungen der Gesellschafter innerhalb dieser Schwelle.[1]
Zu prüfen ist ausserdem der genaue Anwendungsbereich der Ausnahme. Der genannte Betrag gilt nach dem Wortlaut für Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Für Genossenschaften enthält das Gesetz eine eigene Ausnahme: Die Begründung oder Nennwerterhöhung von Beteiligungsrechten an Genossenschaften ist ausgenommen, soweit die Leistungen der Genossenschafter im Sinne von Artikel 5 gesamthaft eine Million Franken nicht übersteigen. Daneben bestehen weitere besondere Ausnahmen, etwa für bestimmte Umstrukturierungen, Sanierungen oder andere ausdrücklich genannte Fälle; diese sollten anhand der vollständigen Bestimmung geprüft werden, statt sie zu verallgemeinern.[1]
Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]