In welcher Form muss ein Auskunftsbegehren gestellt werden?
Ein Auskunftsbegehren muss schriftlich gestellt werden. Ist der Verantwortliche einverstanden, kann das Begehren auch mündlich mitgeteilt werden. Das Begehren kann zudem auf elektronischem Weg erfolgen.
Nach der Datenschutzverordnung (DSV) muss, wer vom Verantwortlichen Auskunft darüber verlangt, ob Personendaten über sie oder ihn bearbeitet werden, dies schriftlich tun. Ist der Verantwortliche einverstanden, kann das Begehren auch mündlich mitgeteilt werden. Das Auskunftsbegehren kann zudem auf elektronischem Weg erfolgen. Für die praktische Einreichung ist deshalb zu prüfen, welche Form der Verantwortliche akzeptiert und wie die Identifikation der betroffenen Person sichergestellt wird.[1]
Die DSV ordnet auch die Form der Auskunftserteilung: Die Auskunft erfolgt schriftlich oder in der Form, in der die Daten vorliegen. Im Einvernehmen mit dem Verantwortlichen kann die betroffene Person ihre Daten an Ort und Stelle einsehen. Die Auskunft kann mündlich erteilt werden, wenn die betroffene Person einverstanden ist. Zudem muss die Auskunft in einer verständlichen Form erteilt werden. Der Verantwortliche muss angemessene Massnahmen treffen, um die betroffene Person zu identifizieren; diese ist zur Mitwirkung verpflichtet.[1]
Diese Antwort fasst den auf Fedlex veröffentlichten zitierten Rechtstext zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell in Kraft stehende Fassung der Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]