Unter welchen Bedingungen dürfen Personendaten ins Ausland übermittelt werden?
Personendaten dürfen ins Ausland bekanntgegeben werden, wenn der Bundesrat für den betreffenden Staat oder das internationale Organ einen angemessenen Schutz festgestellt hat. Liegt kein solcher Entscheid vor, dürfen sie bekanntgegeben werden, wenn ein geeigneter Datenschutz durch die im Gesetz genannten Garantien gewährleistet wird.
Personendaten dürfen ins Ausland bekanntgegeben werden, wenn der Bundesrat festgestellt hat, dass die Gesetzgebung des betreffenden Staates oder das internationale Organ einen angemessenen Schutz gewährleistet. Für die Beurteilung ist daher zu prüfen, ob ein solcher Entscheid des Bundesrates für den Zielstaat oder das betroffene internationale Organ besteht. Ist das der Fall, nennt das Gesetz diese Voraussetzung als Grundlage für die Bekanntgabe ins Ausland.[1]
- Liegt kein Entscheid des Bundesrates vor, dürfen Personendaten ins Ausland bekanntgegeben werden, wenn ein geeigneter Datenschutz gewährleistet wird durch einen völkerrechtlichen Vertrag.
- Ein geeigneter Datenschutz kann auch durch Datenschutzklauseln in einem Vertrag zwischen dem Verantwortlichen oder dem Auftragsbearbeiter und seiner Vertragspartnerin oder seinem Vertragspartner gewährleistet werden, die dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten vorgängig mitgeteilt wurden.
- Er kann durch spezifische Garantien gewährleistet werden, die das zuständige Bundesorgan erarbeitet und dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten vorgängig mitgeteilt hat.
- Er kann durch Standarddatenschutzklauseln gewährleistet werden, die der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte vorgängig genehmigt, ausgestellt oder anerkannt hat.
- Er kann durch verbindliche unternehmensinterne Datenschutzvorschriften gewährleistet werden, die vorgängig vom Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten oder von einer für den Datenschutz zuständigen Behörde eines Staates, der einen angemessenen Schutz gewährleistet, genehmigt wurden.
- Der Bundesrat kann andere geeignete Garantien im Sinne von Absatz 2 vorsehen.
Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]