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Braucht es in der Schweiz immer eine Einwilligung, um Personendaten zu bearbeiten?

Nein. Nach dem Bundesgesetz über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) ist eine Persönlichkeitsverletzung nicht widerrechtlich, wenn sie durch Einwilligung der betroffenen Person, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. Das DSG nennt zudem mehrere Fälle, in denen ein überwiegendes Interesse des Verantwortlichen insbesondere in Betracht fällt.

Nach dem Bundesgesetz über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) ist eine Persönlichkeitsverletzung widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung der betroffenen Person, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. Eine Einwilligung ist damit nicht in jedem Fall der einzige Rechtfertigungsgrund. Das DSG stellt mehrere Rechtfertigungsgründe nebeneinander. Zu prüfen ist deshalb, auf welchen Rechtfertigungsgrund sich eine Bearbeitung stützt und ob dessen Voraussetzungen erfüllt sind. Massgeblich ist insbesondere, ob überhaupt eine Persönlichkeitsverletzung vorliegt und ob die Bearbeitung durch Einwilligung, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.[1]

Das DSG nennt Fälle, in denen ein überwiegendes Interesse des Verantwortlichen insbesondere in Betracht fällt. Dazu gehören die Bearbeitung von Personendaten über die Vertragspartnerin oder den Vertragspartner in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrags sowie die Bearbeitung zu Zwecken des wirtschaftlichen Wettbewerbs, wenn die Personendaten Dritten nicht bekanntgegeben werden; Unternehmen desselben Konzerns gelten dabei nicht als Dritte. Genannt werden ferner die Prüfung der Kreditwürdigkeit unter bestimmten Voraussetzungen, die berufliche Bearbeitung ausschliesslich zur Veröffentlichung im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums oder als persönliches Arbeitsinstrument, die Bearbeitung für nicht personenbezogene Zwecke wie Forschung, Planung oder Statistik unter den gesetzlich genannten Bedingungen sowie das Sammeln von Personendaten über eine Person des öffentlichen Lebens, soweit sie sich auf deren Wirken in der Öffentlichkeit beziehen. Wer sich auf ein überwiegendes Interesse stützt, muss die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen des betreffenden Falls genau prüfen.[1]

  • Bei der Prüfung der Kreditwürdigkeit fällt ein überwiegendes Interesse insbesondere in Betracht, wenn weder besonders schützenswerte Personendaten noch ein Profiling mit hohem Risiko bearbeitet werden, die Daten Dritten nur bekanntgegeben werden, wenn diese sie für den Abschluss oder die Abwicklung eines Vertrags mit der betroffenen Person benötigen, die Daten nicht älter als zehn Jahre sind und die betroffene Person volljährig ist.
  • Für Forschung, Planung oder Statistik fällt ein überwiegendes Interesse insbesondere in Betracht, wenn die Daten anonymisiert werden, sobald der Bearbeitungszweck dies erlaubt; ist eine Anonymisierung unmöglich oder erfordert sie einen unverhältnismässigen Aufwand, so sind angemessene Massnahmen zu treffen, um die Bestimmbarkeit der betroffenen Person zu verhindern. Bei besonders schützenswerten Personendaten gilt für die Bekanntgabe an Dritte und für die Veröffentlichung der Ergebnisse zusätzlich, dass die betroffene Person nicht bestimmbar ist oder die gesetzlich genannten Sicherungen gewährleistet sind.

[1]

Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]

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