Müssen Datenbearbeitungen, die vor dem neuen Datenschutzgesetz begonnen haben, angepasst werden?
Nicht in jedem Fall. Für Datenbearbeitungen, die vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG) begonnen wurden, sind die Artikel 7, 22 und 23 nicht anwendbar, wenn der Bearbeitungszweck unverändert bleibt und keine neuen Daten beschafft werden.
Das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) ordnet für laufende Bearbeitungen eine Übergangsregel an. Für Datenbearbeitungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen wurden, sind die Artikel 7, 22 und 23 nicht anwendbar. Diese Rechtsfolge gilt unter zwei Voraussetzungen: Der Bearbeitungszweck bleibt unverändert, und es werden keine neuen Daten beschafft. Treffen diese Voraussetzungen zu, verlangt das DSG für diese bereits laufenden Bearbeitungen keine Anpassung nach den Artikeln 7, 22 und 23.[1]
- Zu prüfen ist zuerst, ob die konkrete Datenbearbeitung bereits vor Inkrafttreten des DSG begonnen wurde.
- Weiter ist zu prüfen, ob der Bearbeitungszweck unverändert bleibt.
- Zusätzlich ist zu prüfen, ob keine neuen Daten beschafft werden.
- Sind diese Bedingungen erfüllt, sind die Artikel 7, 22 und 23 auf diese laufende Bearbeitung nicht anwendbar.
Diese Antwort fasst den auf Fedlex veröffentlichten zitierten Rechtstext zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell in Kraft stehende Fassung der Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]