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Welche Busse droht bei Verletzung der Informations- oder Auskunftspflicht?

Nach Art. 60 DSG droht privaten Personen eine Busse bis zu 250 000 Franken. Erfasst sind vorsätzlich falsche oder unvollständige Auskünfte sowie das vorsätzliche Unterlassen bestimmter Informations- und Auskunftspflichten; teils erfolgt die Bestrafung auf Antrag. Auch gegenüber dem EDÖB kann bei vorsätzlich falschen Auskünften oder verweigerter Mitwirkung eine Busse bis zu 250 000 Franken drohen.

Art. 60 DSG sieht für private Personen eine Busse bis zu 250 000 Franken vor. Erfasst sind Verletzungen von Pflichten nach den Artikeln 19, 21 und 25–27, wenn vorsätzlich eine falsche oder unvollständige Auskunft erteilt wird. Ebenfalls erfasst ist, wenn vorsätzlich unterlassen wird, die betroffene Person nach den Artikeln 19 Absatz 1 und 21 Absatz 1 zu informieren oder ihr die Angaben nach Artikel 19 Absatz 2 zu liefern. Für diese Konstellationen nennt Art. 60 Absatz 1 ausdrücklich, dass private Personen auf Antrag bestraft werden. Zu prüfen ist daher insbesondere, ob es sich um eine private Person handelt, welche konkrete Pflicht betroffen ist und ob das Verhalten vorsätzlich war.[1]

Daneben regelt Art. 60 Absatz 2 einen eigenen Fall im Zusammenhang mit Untersuchungen des EDÖB. Danach werden private Personen mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft, wenn sie unter Verstoss gegen Artikel 49 Absatz 3 dem EDÖB im Rahmen einer Untersuchung vorsätzlich falsche Auskünfte erteilen oder vorsätzlich die Mitwirkung verweigern. Auch hier sind der persönliche Anwendungsbereich auf private Personen und das Erfordernis des Vorsatzes zentral. Wer die Tragweite im Einzelfall beurteilen will, sollte deshalb den genauen Inhalt der betroffenen Informations-, Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht sowie die in Art. 60 genannten Verweisungen auf die einschlägigen Artikel nachlesen.[1]

Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]

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