Wer wird bei Datenschutzverstössen gebüsst: das Unternehmen oder die verantwortliche Person?
Grundsätzlich verweist das DSG bei Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben auf die Regeln des Verwaltungsstrafrechts zu den strafbaren Personen. Nur unter einer besonderen Voraussetzung kann statt dieser Personen der Geschäftsbetrieb zur Bezahlung der Busse verurteilt werden: wenn höchstens 50 000 Franken in Betracht fallen und die Ermittlung der strafbaren Personen unverhältnismässige Untersuchungsmassnahmen erfordern würde.
Bei Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben erklärt das DSG die Artikel 6 und 7 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht für anwendbar. Damit knüpft das Gesetz nicht pauschal nur an das Unternehmen an, sondern an die Regeln des Verwaltungsstrafrechts über die strafbaren Personen und über den Geschäftsbetrieb. Für die Einordnung ist deshalb zu prüfen, ob es sich um eine Widerhandlung in einem Geschäftsbetrieb handelt und wie die Verweisung auf Artikel 6 und 7 VStrR im konkreten Fall greift.[1]
Der Geschäftsbetrieb kann anstelle der nach Artikel 6 VStrR strafbaren Personen zur Bezahlung der Busse verurteilt werden, aber nur unter den im Gesetz ausdrücklich genannten Bedingungen. Erstens darf nur eine Busse von höchstens 50 000 Franken in Betracht fallen. Zweitens müsste die Ermittlung der strafbaren Personen Untersuchungsmassnahmen bedingen, die im Hinblick auf die verwirkte Strafe unverhältnismässig wären. Nur dann kann die Behörde von einer Verfolgung dieser Personen absehen und stattdessen den Geschäftsbetrieb (Art. 7 VStrR) zur Bezahlung der Busse verurteilen. Zu prüfen sind daher insbesondere die Höhe der in Betracht fallenden Busse und der Aufwand zur Ermittlung der verantwortlichen Personen.[1]
Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]