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Muss man Betroffene über eine automatisierte Einzelentscheidung informieren?

Ja. Der Verantwortliche muss die betroffene Person über eine Entscheidung informieren, die ausschliesslich auf einer automatisierten Bearbeitung beruht und für sie mit einer Rechtsfolge verbunden ist oder sie erheblich beeinträchtigt. Ausnahmen gelten insbesondere in den ausdrücklich genannten Fällen nach Art. 21 Abs. 3 DSG.

Eine Informationspflicht besteht, wenn eine Entscheidung ausschliesslich auf einer automatisierten Bearbeitung beruht und für die betroffene Person mit einer Rechtsfolge verbunden ist oder sie erheblich beeinträchtigt. In diesem Fall muss der Verantwortliche über diese automatisierte Einzelentscheidung informieren. Die Regel knüpft also an mehrere Voraussetzungen an: Die Entscheidung muss vollständig automatisiert sein, und sie muss entweder rechtliche Wirkungen haben oder die betroffene Person erheblich beeinträchtigen. Zu prüfen ist deshalb insbesondere, ob tatsächlich keine menschliche Entscheidung mitgewirkt hat und ob die Auswirkungen die genannte Schwelle erreichen.[1]

Zusätzlich sieht die Regel vor, dass der Verantwortliche der betroffenen Person auf Antrag die Möglichkeit geben muss, ihren Standpunkt darzulegen. Ausserdem kann die betroffene Person verlangen, dass die automatisierte Einzelentscheidung von einer natürlichen Person überprüft wird. Diese Rechte stehen im Zusammenhang mit der automatisierten Einzelentscheidung und sind zusammen mit den Ausnahmen zu prüfen. Keine Anwendung finden die Absätze 1 und 2, wenn die automatisierte Einzelentscheidung in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrags zwischen dem Verantwortlichen und der betroffenen Person steht und ihrem Begehren stattgegeben wird, oder wenn die betroffene Person ausdrücklich eingewilligt hat, dass die Entscheidung automatisiert erfolgt.[1]

Ergeht die automatisierte Einzelentscheidung durch ein Bundesorgan, so muss es die Entscheidung entsprechend kennzeichnen. Für Bundesorgane gilt zudem, dass Absatz 2 nicht anwendbar ist, wenn die betroffene Person nach Artikel 30 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG) oder nach einem anderen Bundesgesetz vor dem Entscheid nicht angehört werden muss. Wer die Anwendbarkeit beurteilt, sollte daher gesondert prüfen, ob ein Bundesorgan handelt und ob diese besondere Ausnahme eingreift.[1]

Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]

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