Bis wann muss eine Änderung von Lohn oder Arbeitszeit schriftlich mitgeteilt werden?
Werden Lohn oder wöchentliche Arbeitszeit während des Arbeitsverhältnisses geändert, so sind diese Änderungen dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat nachdem sie wirksam geworden sind, schriftlich mitzuteilen. Das gilt für mitteilungspflichtige Vertragselemente bei Arbeitsverhältnissen auf unbestimmte Zeit oder für mehr als einen Monat.
Das Obligationenrecht bestimmt für Arbeitsverhältnisse auf unbestimmte Zeit oder für mehr als einen Monat eine schriftliche Mitteilungspflicht zu bestimmten Vertragselementen. Dazu gehören unter anderem der Lohn und allfällige Lohnzuschläge sowie die wöchentliche Arbeitszeit. Werden solche mitteilungspflichtigen Vertragselemente während des Arbeitsverhältnisses geändert, so sind die Änderungen dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat nachdem sie wirksam geworden sind, schriftlich mitzuteilen.[1]
Für Änderungen von Lohn oder Arbeitszeit ist daher der massgebliche Zeitpunkt nicht der Beschluss oder die Vereinbarung der Änderung, sondern der Zeitpunkt, nachdem die Änderung wirksam geworden ist. Ab diesem Zeitpunkt läuft die Frist von spätestens einem Monat für die schriftliche Mitteilung. Zu prüfen ist deshalb insbesondere, ob das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit oder für mehr als einen Monat eingegangen wurde und ob die geänderte Angabe zu den mitteilungspflichtigen Vertragselementen gehört, namentlich zum Lohn oder zur wöchentlichen Arbeitszeit.[1]
Diese Antwort fasst den auf Fedlex veröffentlichten Gesetzestext zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell in Kraft stehende Fassung der Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]