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Welche Tage gelten im Kanton Zürich als Feiertage im Sinne des Arbeitsgesetzes?

Im Kanton Zürich werden Neujahrstag, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrtstag, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachtstag und Stephanstag (26. Dezember) im Sinne des Arbeitsgesetzes den Sonntagen gleichgestellt. Öffentliche Ruhetage sind zudem die Sonntage; hohe Feiertage sind Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Eidgenössischer Bettag und Weihnachtstag.

Im Kanton Zürich sind öffentliche Ruhetage die Sonntage sowie Neujahrstag, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrtstag, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachtstag und Stephanstag (26. Dezember). Für das Arbeitsgesetz werden die genannten öffentlichen Ruhetage nach der Aufzählung der Wochentage und Feiertage den Sonntagen gleichgestellt. Massgeblich sind damit die ausdrücklich genannten Tage: Neujahrstag, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrtstag, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachtstag und Stephanstag (26. Dezember).[1]

Daneben bezeichnet das Zürcher Recht als hohe Feiertage Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Eidgenössischer Bettag und Weihnachtstag. Diese Einordnung besteht neben der Regel über die öffentlichen Ruhetage. Für die Frage der Gleichstellung im Sinne des Arbeitsgesetzes ist auf die ausdrücklich genannten öffentlichen Ruhetage abzustellen. Zu prüfen ist deshalb jeweils, ob der betroffene Tag in dieser Aufzählung enthalten ist und ob die aktuell geltende Fassung des kantonalen Rechts unverändert geblieben ist.[1]

Diese Antwort fasst den zitierten Rechtstext zusammen, wie er in der Offiziellen Gesetzessammlung des Kantons Zürich veröffentlicht ist. Prüfen Sie vor einem Handeln die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]

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