Welche Tage gelten im Kanton Zug als Feiertage im Sinne des Arbeitsgesetzes?
Im Kanton Zug gelten als Feiertage im Sinn von Art. 20a Abs. 1 des Arbeitsgesetzes: Neujahr, Karfreitag, Auffahrt, Fronleichnam, Maria Himmelfahrt, Allerheiligen, Maria Empfängnis und Weihnachten. Das Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetz (RLG) nennt diese Tage ausdrücklich.
Das Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetz (RLG) bestimmt für den Kanton Zug ausdrücklich, welche Tage als Feiertage im Sinn von Art. 20a Abs. 1 des Arbeitsgesetzes gelten. Genannt werden: Neujahr, Karfreitag, Auffahrt, Fronleichnam, Maria Himmelfahrt, Allerheiligen, Maria Empfängnis und Weihnachten. Diese Aufzählung ist die kantonale Festlegung für den arbeitsgesetzlichen Feiertagsbegriff, auf den Art. 20a Abs. 1 des Arbeitsgesetzes verweist.[1]
Daneben bezeichnet das RLG auch die öffentlichen Ruhetage. Dazu gehören Sonntage sowie Neujahr, Karfreitag, Auffahrt, Fronleichnam, Bundesfeiertag (1. August), Maria Himmelfahrt, Allerheiligen, Maria Empfängnis und Weihnachten. Für die Frage nach den Feiertagen im Sinn des Arbeitsgesetzes ist jedoch die besondere kantonale Festlegung massgebend, die dieselben Tage nennt, jedoch ohne den Bundesfeiertag (1. August). Wer die arbeitsrechtliche Einordnung eines bestimmten Tages prüfen will, sollte deshalb genau auf diese Unterscheidung im RLG achten.[1]
Diese Antwort fasst den zitierten Rechtstext so zusammen, wie er in der Bereinigten Gesetzessammlung des Kantons Zug veröffentlicht ist. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell geltende Fassung der Bestimmung und allfällige spätere Änderungen.[1]