Wie lange dauert die Sperrfrist für eine Kündigung bei Krankheit?
Nach Ablauf der Probezeit gilt bei Krankheit eine Sperrfrist, solange die Arbeitsleistung ohne eigenes Verschulden ganz oder teilweise unmöglich ist: im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr während 90 Tagen und ab sechstem Dienstjahr während 180 Tagen.
Die Sperrfrist bei Krankheit ist im Arbeitsverhältnis an zwei Voraussetzungen geknüpft: Erstens muss die Probezeit abgelaufen sein. Zweitens muss der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert sein. Sind diese Bedingungen erfüllt, darf der Arbeitgeber nicht kündigen. Die Dauer richtet sich nach dem Dienstjahr: im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr während 90 Tagen und ab sechstem Dienstjahr während 180 Tagen. Für die Einordnung ist deshalb insbesondere zu prüfen, ob die Probezeit bereits beendet ist, welches Dienstjahr vorliegt und ob die Verhinderung tatsächlich krankheitsbedingt sowie ohne eigenes Verschulden besteht.[1]
Wird eine Kündigung während einer solchen Sperrfrist erklärt, ist sie nichtig. Ist die Kündigung dagegen schon vor Beginn der Sperrfrist erfolgt, die Kündigungsfrist aber noch nicht abgelaufen, wird der Ablauf der Kündigungsfrist unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt. Gilt für das Ende des Arbeitsverhältnisses ein Endtermin, etwa das Ende eines Monats oder einer Arbeitswoche, und fällt dieser nicht mit dem Ende der fortgesetzten Kündigungsfrist zusammen, verlängert sich die Frist bis zum nächstfolgenden Endtermin. Zu prüfen ist daher nicht nur die Dauer der Sperrfrist selbst, sondern auch, wann die Kündigung erklärt wurde und ob ein vertraglicher oder gesetzlicher Endtermin gilt.[1]
Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor jedem Handeln die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]