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Wann müssen entsandte Arbeitnehmer eines ausländischen Betriebs gemeldet werden?

Nach dem zitierten Gesetz muss der Arbeitgeber die notwendigen Angaben vor Beginn des Einsatzes melden. Die Arbeit darf frühestens acht Tage nach dieser Meldung aufgenommen werden. Das Gesetz sieht zudem vor, dass der Bundesrat Fälle bezeichnet, in denen von der Meldung oder von der achttägigen Frist abgewichen werden kann.

Entsandte Arbeitnehmer müssen nach dem zitierten Gesetz vor Beginn des Einsatzes gemeldet werden. Die Meldung ist vom Arbeitgeber an die vom Kanton bezeichnete Behörde zu richten, schriftlich und in der Amtssprache des Einsatzortes. Zu melden sind insbesondere die Identität und der Lohn der in die Schweiz entsandten Personen, die in der Schweiz ausgeübte Tätigkeit sowie der Ort, an dem die Arbeit ausgeführt wird. Der Meldung ist zudem eine Erklärung beizulegen, dass der Arbeitgeber die Bedingungen nach den Artikeln 2 und 3 kennt und sich verpflichtet, sie einzuhalten.[1]

Für den Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme nennt die Vorschrift eine klare Grundregel: Die Arbeit darf frühestens acht Tage, nachdem der Einsatz gemeldet worden ist, aufgenommen werden. Damit ist die Meldung nicht nur vor dem Einsatz erforderlich, sondern grundsätzlich auch rechtzeitig vor dem tatsächlichen Arbeitsbeginn. Zugleich sagt die Bestimmung, dass der Bundesrat die Fälle bezeichnet, in denen von der Meldung abgesehen werden kann, und die Fälle, in denen von der achttägigen Frist betreffend Arbeitsaufnahme abgewichen werden kann. Wenn geprüft werden soll, ob eine Ausnahme greift, sollte deshalb die aktuell geltende Ausführungsregelung und der vollständige Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen kontrolliert werden, statt eine Ausnahme zu vermuten.[1]

Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext zusammen, wie er auf Fedlex veröffentlicht ist. Bitte prüfen Sie vor jedem Handeln die derzeit in Kraft stehende Fassung der Bestimmung und allfällige spätere Änderungen.[1]

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