Bis wann muss ein Geschäft im Kanton Freiburg einen bewilligungsfreien Sonntagseinsatz melden?
Ein Geschäft muss dem Amt für den Arbeitsmarkt mindestens zwei Wochen im Voraus melden, an welchem Sonn- oder Feiertag es bewilligungsfrei Arbeitnehmende beschäftigen möchte. Für die Meldung braucht es ein beim Amt erhältliches Formular; dieses wird zusammen mit der Verfügung der Gemeinde eingereicht, mit der die Geschäftsöffnung am betreffenden Sonn- oder Feiertag genehmigt wird.
Im Kanton Freiburg melden die Geschäfte dem Amt für den Arbeitsmarkt mindestens zwei Wochen im Voraus, an welchem Sonn- oder Feiertag sie bewilligungsfrei Arbeitnehmende beschäftigen möchten. Für einen bewilligungsfreien Sonntagseinsatz gilt damit eine Voranmeldefrist von mindestens zwei Wochen. Massgeblich ist die Meldung an das Amt für den Arbeitsmarkt für den konkreten Sonn- oder Feiertag, an dem Arbeitnehmende beschäftigt werden sollen.[1]
Für die Meldung braucht es ein Formular, das beim Amt für den Arbeitsmarkt erhältlich ist. Dieses Formular wird zusammen mit der Verfügung der Gemeinde eingereicht, mit der die Geschäftsöffnung am betreffenden Sonn- oder Feiertag genehmigt wird. Vor dem Einreichen ist deshalb zu prüfen, dass das richtige Formular verwendet wird und dass die gemeindliche Verfügung zur genehmigten Geschäftsöffnung für den betreffenden Sonn- oder Feiertag beiliegt.[1]
Diese Antwort fasst den zitierten Rechtstext zusammen, wie er in der Amtlichen Gesetzessammlung des Kantons Freiburg veröffentlicht ist. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell geltende Fassung der Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]