Muss der Arbeitgeber den Lohn zahlen, wenn er den Betrieb schliesst und keine Arbeit hat?
Ja, wenn die Arbeit wegen eines vom Arbeitgeber zu verantwortenden Umstands nicht geleistet werden kann oder der Arbeitgeber die Arbeitsleistung aus anderen Gründen nicht annimmt, bleibt er zur Entrichtung des Lohnes verpflichtet. Eine Nachleistung ist dann nicht geschuldet; anrechnen lassen muss sich der Arbeitnehmer aber ersparte Aufwendungen sowie anderweitigen Erwerb oder absichtlich unterlassenen Erwerb.
Schliesst der Arbeitgeber den Betrieb und kann deshalb keine Arbeit geleistet werden, ist nach Art. 324 entscheidend, ob die Arbeitsleistung infolge Verschuldens des Arbeitgebers nicht geleistet werden kann oder ob der Arbeitgeber aus anderen Gründen mit der Annahme der Arbeitsleistung in Verzug ist. In diesen Fällen bleibt er zur Entrichtung des Lohnes verpflichtet. Gleichzeitig besteht keine Pflicht des Arbeitnehmers zur Nachleistung der ausgefallenen Arbeit. Für die Einordnung ist daher vor allem zu prüfen, ob die fehlende Arbeit auf einen Umstand in der Sphäre des Arbeitgebers fällt oder darauf, dass er die angebotene Arbeitsleistung nicht annimmt.[1]
Der Lohnanspruch bleibt jedoch nicht völlig unverändert. Der Arbeitnehmer muss sich auf den Lohn anrechnen lassen, was er wegen Verhinderung an der Arbeitsleistung erspart hat. Ebenfalls anzurechnen ist, was durch anderweitige Arbeit erworben wurde oder zu erwerben absichtlich unterlassen worden ist. Zu prüfen ist deshalb neben dem Grund der Betriebsschliessung auch, ob während dieser Zeit Aufwendungen weggefallen sind oder ein anderer Verdienst erzielt wurde beziehungsweise absichtlich nicht erzielt wurde.[1]
Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext zusammen, wie er auf Fedlex veröffentlicht ist. Prüfen Sie vor jedem Handeln die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung, bevor Sie sich darauf verlassen.[1]