Muss der Arbeitgeber für ein Konkurrenzverbot eine Entschädigung zahlen?
Das Obligationenrecht nennt eine allfällige Gegenleistung des Arbeitgebers als Umstand, den das Gericht bei der Einschränkung eines übermässigen Konkurrenzverbots angemessen zu berücksichtigen hat. Es ordnet dabei an, dass das Verbot nach Ort, Zeit und Gegenstand angemessen zu begrenzen ist und das wirtschaftliche Fortkommen des Arbeitnehmers nicht unbillig erschweren darf.
Das Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR) bestimmt für das Konkurrenzverbot, dass es nach Ort, Zeit und Gegenstand angemessen zu begrenzen ist. Dadurch soll eine unbillige Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens des Arbeitnehmers ausgeschlossen sein. Zudem darf das Verbot nur unter besonderen Umständen drei Jahre überschreiten. Für die Beurteilung ist daher zu prüfen, wie weit das Verbot räumlich reicht, wie lange es dauert und welche Tätigkeiten oder Geschäftsbereiche es erfasst.[1]
Das OR sieht weiter vor, dass der Richter ein übermässiges Konkurrenzverbot unter Würdigung aller Umstände nach seinem Ermessen einschränken kann. Dabei hat er eine allfällige Gegenleistung des Arbeitgebers angemessen zu berücksichtigen. Massgeblich ist somit, ob eine Gegenleistung vereinbart oder gewährt ist und wie sie im Gesamtbild neben Dauer, geografischer Reichweite, sachlichem Umfang und den Auswirkungen auf das wirtschaftliche Fortkommen zu würdigen ist.[1]
Diese Antwort fasst den auf Fedlex veröffentlichten zitierten Gesetzestext zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell in Kraft stehende Fassung der Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]