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Ist eine fristlose Kündigung wegen Krankheit erlaubt?

Grundsätzlich nein, soweit die Krankheit eine unverschuldete Verhinderung an der Arbeitsleistung ist. Eine fristlose Auflösung ist nur aus wichtigen Gründen zulässig; eine unverschuldete Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung darf dabei in keinem Fall als wichtiger Grund anerkannt werden.

Eine fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist nur aus wichtigen Gründen zulässig. Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf. Ob solche Umstände vorliegen, entscheidet der Richter nach seinem Ermessen. Für Krankheit ist dabei die gesetzliche Grenze entscheidend: Die unverschuldete Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung darf in keinem Fall als wichtiger Grund anerkannt werden. Ist die Arbeitsunfähigkeit also unverschuldet, trägt Krankheit für sich allein eine fristlose Kündigung nicht.[1]

Zu prüfen ist deshalb vor allem, worauf die fristlose Kündigung tatsächlich gestützt wird. Das Gesetz erlaubt die fristlose Auflösung nicht schon wegen jeder Abwesenheit oder Leistungseinbusse, sondern nur bei wichtigen Gründen im beschriebenen Sinn. Gleichzeitig schliesst es ausdrücklich aus, die unverschuldete Verhinderung an der Arbeitsleistung als wichtigen Grund zu behandeln. Wenn die andere Partei es verlangt, muss die fristlose Vertragsauflösung schriftlich begründet werden. Massgeblich ist damit insbesondere, ob wirklich ein anderer wichtiger Umstand geltend gemacht wird oder ob in Wahrheit nur die krankheitsbedingte, unverschuldete Arbeitsverhinderung vorliegt.[1]

Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor jedem Handeln die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]

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