Darf der Arbeitgeber Ferien mit Geld abgelten, statt sie zu gewähren?
Grundsätzlich nein. Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses dürfen Ferien nicht durch Geldleistungen oder andere Vergünstigungen abgegolten werden. Für die Ferien ist vielmehr der gesamte darauf entfallende Lohn zu entrichten; dazu kommt eine angemessene Entschädigung für ausfallenden Naturallohn.
Die zitierte Regel trennt klar zwischen Ferienbezug und Bezahlung: Für die Ferien schuldet der Arbeitgeber den gesamten darauf entfallenden Lohn sowie eine angemessene Entschädigung für ausfallenden Naturallohn. Gleichzeitig sagt die Bestimmung ausdrücklich, dass die Ferien während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht durch Geldleistungen oder andere Vergünstigungen abgegolten werden dürfen. Das spricht dagegen, Ferien einfach auszuzahlen, statt sie tatsächlich zu gewähren. Die gesetzliche Grundidee ist also: Ferien sollen bezogen werden, und der Lohn läuft dafür weiter.[1]
Für die praktische Prüfung ist deshalb vor allem entscheidend, ob das Arbeitsverhältnis noch dauert. Genau für diesen Zeitraum enthält die Bestimmung das Verbot der Abgeltung durch Geldleistungen oder andere Vergünstigungen. Wenn in Unterlagen, Reglementen oder Abreden von einer Auszahlung nicht bezogener Ferien die Rede ist, sollte dieser Punkt besonders sorgfältig mit dem Wortlaut der aktuell geltenden Vorschrift abgeglichen werden. Ebenfalls im selben Artikel geregelt ist ein besonderer Fall während der Ferien: Leistet der Arbeitnehmer entgeltliche Arbeit für einen Dritten und werden dadurch die berechtigten Interessen des Arbeitgebers verletzt, kann der Arbeitgeber den Ferienlohn verweigern und bereits bezahlten Ferienlohn zurückverlangen.[1]
Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor jedem Handeln die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung, bevor Sie sich darauf verlassen.[1]