Darf man auf unbezahlten Verzugszinsen weitere Zinsen verlangen?
Nach dem Obligationenrecht gilt: Von Verzugszinsen dürfen keine Verzugszinse berechnet werden. Ist jemand mit der Zahlung von Zinsen, Renten oder einer geschenkten Summe im Verzug, hat er Verzugszinse erst vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an zu bezahlen.
Das Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR) bestimmt für den Verzug mit Zinsen, Renten oder einer geschenkten Summe eine besondere Regel: Der Schuldner hat Verzugszinse erst vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an zu bezahlen. Für die zeitliche Einordnung ist deshalb zu prüfen, ob es um ausstehende Zinsen, Renten oder eine geschenkte Summe geht und ob bereits eine Betreibung angehoben oder eine gerichtliche Klage eingereicht wurde.[1]
Für weitere Zinsen auf bereits geschuldete Verzugszinse setzt das OR eine klare Grenze: Von Verzugszinsen dürfen keine Verzugszinse berechnet werden. Besteht eine Vereinbarung, die davon abweicht, ist sie nach den Grundsätzen über Konventionalstrafe zu beurteilen. Zu prüfen sind daher die Art der Forderung, der Zeitpunkt von Betreibung oder Klage und der genaue Inhalt einer allfälligen Vereinbarung über zusätzliche Belastungen bei Zahlungsverzug.[1]
Diese Antwort fasst den auf Fedlex veröffentlichten zitierten Gesetzestext zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell in Kraft stehende Fassung der massgebenden Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]