Kann ein Kunde nach der Bezahlung einer Rechnung eine Quittung verlangen?
Ja. Nach dem Obligationenrecht ist der Schuldner, der eine Zahlung leistet, berechtigt, eine Quittung zu fordern. Wird die Schuld vollständig getilgt, ist auch die Rückgabe des Schuldscheins oder dessen Entkräftung zu fordern; bei Teilzahlung kann ausser der Quittung die Vormerkung auf dem Schuldschein verlangt werden.
Das Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR) bestimmt: Der Schuldner, der eine Zahlung leistet, ist berechtigt, eine Quittung zu fordern. Für eine bezahlte Rechnung bedeutet das: Wer als Schuldner bezahlt hat, darf einen Beleg über diese Zahlung verlangen. Die Regel knüpft an die geleistete Zahlung an. Zu prüfen ist deshalb vor allem, dass die Zahlung erfolgt ist und wer im konkreten Verhältnis Schuldner ist.[1]
Wird die Schuld vollständig getilgt, ist nach dem OR zusätzlich die Rückgabe des Schuldscheins oder dessen Entkräftung zu fordern. Ist die Zahlung keine vollständige oder sind im Schuldschein auch andere Rechte des Gläubigers beurkundet, kann der Schuldner ausser der Quittung die Vormerkung auf dem Schuldschein verlangen. Zu prüfen ist daher, ob die Zahlung die Schuld vollständig tilgt, ob ein Schuldschein besteht und ob darin neben der Forderung weitere Rechte des Gläubigers beurkundet sind.[1]
Diese Antwort fasst den auf Fedlex veröffentlichten zitierten Gesetzestext zusammen. Prüfen Sie vor einem Handeln die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]