Kann man ein Betreibungsbegehren elektronisch einreichen?
Ja. Eingaben können bei den Betreibungs- und Konkursämtern elektronisch eingereicht werden. Die Eingabe ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz über die elektronische Signatur zu versehen; für das Massenverfahren kann der Bundesrat Ausnahmen vorsehen. Für die Fristwahrung ist der Zeitpunkt der Quittung massgebend, die den Abschluss aller für die Übermittlung notwendigen Schritte auf Seiten der Partei oder ihrer Vertretung bestätigt.
Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) bestimmt, dass Eingaben bei den Betreibungs- und Konkursämtern und bei den Aufsichtsbehörden elektronisch eingereicht werden können. Dazu gehört die allgemeine Möglichkeit, ein Begehren in elektronischer Form zu übermitteln. Die Eingabe ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz über die elektronische Signatur zu versehen. Für das Massenverfahren kann der Bundesrat Ausnahmen vorsehen. Wer elektronisch einreicht, muss deshalb insbesondere prüfen, ob die verwendete Signatur den gesetzlichen Anforderungen entspricht und ob für den konkreten Übermittlungsweg besondere Vorgaben gelten.[1]
Für die Wahrung einer Frist ist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird. Diese Quittung muss bestätigen, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei oder ihres Vertreters für die Übermittlung notwendig sind. Das SchKG überträgt dem Bundesrat zudem die Regelung des Formats der Eingabe und ihrer Beilagen, der Art und Weise der Übermittlung sowie der Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. Vor einer elektronischen Einreichung ist daher zu prüfen, welches Format und welcher Übermittlungsweg vorgesehen sind und wie bei technischen Problemen vorzugehen ist.[1]
Diese Antwort fasst den auf Fedlex veröffentlichten Gesetzestext zusammen. Prüfen Sie vor jedem Vorgehen die aktuell in Kraft stehende Fassung der massgebenden Bestimmung und jede spätere Änderung, bevor Sie sich darauf verlassen.[1]