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Innert welcher Frist kann man gegen eine Steuerveranlagung Einsprache erheben?

Gegen die Veranlagungsverfügung kann der Steuerpflichtige innert 30 Tagen nach Zustellung bei der Veranlagungsbehörde schriftlich Einsprache erheben. Bei einer Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen ist die Anfechtung nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit möglich; die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen.

Für die direkte Bundessteuer gilt: Gegen die Veranlagungsverfügung kann der Steuerpflichtige innert 30 Tagen nach Zustellung bei der Veranlagungsbehörde schriftlich Einsprache erheben. Entscheidend sind damit sowohl die Zustellung der Verfügung als auch die Einreichung bei der zuständigen Veranlagungsbehörde. Zu prüfen ist insbesondere, wann die Zustellung erfolgt ist und ob die Eingabe schriftlich erfolgt.[1]

Nicht jede Einsprache hat denselben Prüfungsrahmen. Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann der Steuerpflichtige nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. In diesem Fall genügt es also nicht, die Veranlagung bloss allgemein zu bestreiten. Zudem ist die Einsprache zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen. Wer vorgeht, sollte deshalb kontrollieren, ob die Begründung den geltend gemachten Einwand klar darlegt und ob vorhandene Beweismittel bezeichnet sind.[1]

Richtet sich die Einsprache gegen eine einlässlich begründete Veranlagungsverfügung, kann sie mit Zustimmung des Einsprechers und der übrigen Antragsteller als Beschwerde an die kantonale Steuerrekurskommission weitergeleitet werden. Ob diese Weiterleitung in Betracht kommt, hängt somit von den im Gesetz genannten Zustimmungen und von der Art der Veranlagungsverfügung ab.[1]

Diese Antwort fasst den auf Fedlex veröffentlichten Gesetzestext zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Vorgehen die aktuell in Kraft stehende Fassung der Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]

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