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Wie hoch ist die einfache Gewinnsteuer für Kapitalgesellschaften im Kanton Uri?

Für Kapitalgesellschaften beträgt die einfache Gewinnsteuer im Kanton Uri 2.8 Prozent des steuerbaren Reingewinns für den Kanton, 2.8 Prozent des steuerbaren Reingewinns für die Einwohnergemeinden und 0.6 Prozent des steuerbaren Reingewinns für die Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden.

Für Kapitalgesellschaften nennt das Steuergesetz drei Bestandteile der einfachen Gewinnsteuer. Sie beträgt für den Kanton 2.8 Prozent des steuerbaren Reingewinns, für die Einwohnergemeinden 2.8 Prozent des steuerbaren Reingewinns und für die Landeskirchen oder deren Kirchgemeinden 0.6 Prozent des steuerbaren Reingewinns. Massgebend ist jeweils der steuerbare Reingewinn. Diese Sätze stehen in derselben Bestimmung wie die Regeln für andere juristische Personen, doch die genannten Prozentsätze gelten ausdrücklich auch für Kapitalgesellschaften.[1]

Zu prüfen ist, ob tatsächlich eine Kapitalgesellschaft vorliegt und ob die allgemeine Regel des Absatzes 1 anwendbar ist. Die Ausnahme für die ersten 20'000 Franken betrifft nach dem Gesetz Vereine und Stiftungen, nicht Kapitalgesellschaften. Ebenfalls gesondert geregelt sind Korporationen mit einem anderen Steuersatz. Zusätzlich sieht das Gesetz vor, dass bei interkantonalen oder internationalen Verhältnissen der Steuersatz unter Berücksichtigung der direkten Bundessteuer auf das geforderte Mindeststeuermass zu erhöhen ist, wenn für die steuerliche Anerkennung eine Mindeststeuerbelastung auf im Kanton besteuerten Gewinnen verlangt wird.[1]

Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext zusammen, wie er in der offiziellen Gesetzessammlung des Kantons Uri veröffentlicht ist. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell geltende Fassung der Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]

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