Wann zahlt die ESTV ein MWST-Guthaben an das Unternehmen zurück?
Ergibt sich aus der Steuerabrechnung oder aus der Anrechnung bezahlter Raten an die Steuerforderung ein Überschuss zugunsten der steuerpflichtigen Person, so wird dieser ausbezahlt. Vorbehalten bleiben die Verrechnung mit Einfuhrsteuerschulden, die Verwendung zur Steuersicherung und die Verrechnung unter Bundesstellen.
Nach dem Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG) wird ein Überschuss an die steuerpflichtige Person ausbezahlt, wenn sich dieser aus der Steuerabrechnung oder aus der Anrechnung der bezahlten Raten an die Steuerforderung ergibt. Für ein MWST-Guthaben ist damit massgebend, ob die Abrechnung oder die Anrechnung der bereits bezahlten Raten einen Saldo zugunsten der steuerpflichtigen Person zeigt. Die Auszahlung knüpft also an einen festgestellten Überschuss zugunsten der steuerpflichtigen Person an.[1]
Die Auszahlung steht unter bestimmten Vorbehalten. Ein solcher Überschuss kann mit Einfuhrsteuerschulden verrechnet werden, selbst wenn diese noch nicht fällig sind. Er kann zudem zur Steuersicherung verwendet werden. Ausserdem kann der Überschuss zur Verrechnung unter Bundesstellen verwendet werden. Wer eine Rückzahlung erwartet, sollte deshalb prüfen, ob Einfuhrsteuerschulden bestehen oder ob der Überschuss für Steuersicherung oder für eine Verrechnung unter Bundesstellen verwendet wird.[1]
Das MWSTG regelt auch die Rückforderung bezahlter, aber nicht geschuldeter Steuern. Die steuerpflichtige Person kann solche Beträge zurückfordern, sofern die Steuerforderung noch nicht rechtskräftig ist. Erfolgt die Auszahlung des Überschusses oder die Rückerstattung später als 60 Tage nach Eintreffen der Steuerabrechnung beziehungsweise der schriftlichen Geltendmachung des Anspruches bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV), so wird für die Zeit vom 61. Tag bis zur Auszahlung oder Rückerstattung ein Vergütungszins ausgerichtet.[1]
Diese Antwort fasst den auf Fedlex veröffentlichten zitierten Gesetzestext zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell in Kraft stehende Fassung der Bestimmung und jede spätere Änderung, bevor Sie sich darauf verlassen.[1]