Welcher MWST-Satz gilt für Übernachtungen und Beherbergung?
Für Beherbergungsleistungen beträgt die Mehrwertsteuer 3,8 Prozent. Als Beherbergungsleistung gilt die Gewährung von Unterkunft einschliesslich der Abgabe eines Frühstücks, auch wenn dieses separat berechnet wird.
Das Bundesgesetz vom 12. Juni über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) legt für Beherbergungsleistungen einen Sondersatz von 3,8 Prozent fest. Für Übernachtungen ist deshalb zu prüfen, ob die Leistung als Beherbergungsleistung gilt. Erfasst ist die Gewährung von Unterkunft. Dazu zählt auch die Abgabe eines Frühstücks, und zwar auch dann, wenn das Frühstück separat berechnet wird. Für die Einordnung ist somit entscheidend, ob eine Unterkunft gewährt wird und ob das Frühstück mit dieser Beherbergungsleistung verbunden ist.[1]
Das MWSTG nennt daneben den Normalsatz von 8,1 Prozent und den reduzierten Steuersatz von 2,6 Prozent für andere Leistungen und Gegenstände. Für Beherbergungsleistungen ordnet das Gesetz jedoch ausdrücklich den Sondersatz von 3,8 Prozent an. Wer eine Übernachtung abrechnet, sollte deshalb insbesondere kontrollieren, welche Bestandteile als Gewährung von Unterkunft einschliesslich Frühstück erfasst sind und wie die konkrete Leistung ausgestaltet ist. Das Gesetz bestimmt zudem, dass der Sondersatz bis zum 31. Dezember 2020 gilt oder, sofern die Frist nach Artikel 196 Ziffer 14 Absatz 1 Bundesverfassung verlängert wird, bis längstens zum 31. Dezember 2027.[1]
Diese Antwort fasst den auf Fedlex veröffentlichten zitierten Gesetzestext zusammen. Prüfen Sie vor jedem Handeln die aktuell in Kraft stehende Fassung der Bestimmung und jede spätere Änderung, bevor Sie sich darauf verlassen.[1]