Wo liegt der Ort der Dienstleistung für die Schweizer MWST?
Grundsätzlich liegt der Ort der Dienstleistung dort, wo der Empfänger oder die Empfängerin den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder die Betriebsstätte hat, für welche die Dienstleistung erbracht wird; fehlt ein solcher Ort, ist Wohnort oder üblicher Aufenthalt massgebend. Für bestimmte Dienstleistungen gelten besondere Ausnahmen nach Art. 8 Abs. 2 MWSTG.
Grundregel: Als Ort der Dienstleistung gilt unter Vorbehalt von Absatz 2 der Ort, an dem der Empfänger oder die Empfängerin der Dienstleistung den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für welche die Dienstleistung erbracht wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Wohnort oder der Ort seines oder ihres üblichen Aufenthaltes.[1]
- Typischerweise unmittelbar gegenüber physisch anwesenden natürlichen Personen erbrachte Dienstleistungen: Ort der dienstleistenden Person; genannt werden namentlich Heilbehandlungen, Therapien, Pflegeleistungen, Körperpflege, Ehe-, Familien- und Lebensberatung, Sozialleistungen und Sozialhilfeleistungen sowie Kinder- und Jugendbetreuung.
- Durch Reisebüros weiterverkaufte Reiseleistungen und damit zusammenhängende Dienstleistungen der Reisebüros: Ort der das Reisebüro betreibenden Person.
- Dienstleistungen auf dem Gebiet der Kultur, der Künste, des Sportes, der Wissenschaft, des Unterrichts, der Unterhaltung oder ähnliche Leistungen, die unmittelbar gegenüber vor Ort physisch anwesenden Personen erbracht werden, einschliesslich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter und der gegebenenfalls damit zusammenhängenden Leistungen: Ort, an dem diese Tätigkeiten tatsächlich ausgeübt werden.
- Gastgewerbliche Leistungen: Ort, an dem die Dienstleistung tatsächlich erbracht wird.
- Personenbeförderungsleistungen: Ort, an dem die Beförderung gemessen an der zurückgelegten Strecke tatsächlich stattfindet.
- Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück: Ort, an dem das Grundstück gelegen ist; genannt werden namentlich Vermittlung, Verwaltung, Begutachtung und Schätzung des Grundstückes, Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Bestellung von dinglichen Rechten am Grundstück, Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung oder der Koordinierung von Bauleistungen wie Architektur-, Ingenieur- und Bauaufsichtsleistungen, Überwachung von Grundstücken und Gebäuden sowie Beherbergungsleistungen.
- Dienstleistungen im Bereich der internationalen Entwicklungszusammenarbeit und der humanitären Hilfe: Ort, für den die Dienstleistung bestimmt ist.
Weitere Einzelheiten innerhalb dieser Ausnahmen ergeben sich aus Art. 8 Abs. 2 MWSTG. Wenn eine Leistung nicht klar einer genannten Kategorie zugeordnet werden kann, muss die vollständige Bestimmung geprüft werden, statt Ausnahmen zu vermuten oder zu verallgemeinern.[1]
Diese Antwort beruht auf dem gepinnten Fedlex-Snapshot. Vor einer verlässlichen Anwendung müssen die aktuell geltende Vorschrift und spätere Änderungen geprüft werden.[1]