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Wer schuldet die Einfuhrsteuer bei der Einfuhr von Waren in die Schweiz?

Die Einfuhrsteuer schuldet grundsätzlich, wer nach Artikel 70 Absätze 2 und 3 ZG Zollschuldner oder Zollschuldnerin ist. Für Personen, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellen, ist die Solidarhaftung unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen aufgehoben.

Nach dem zitierten Gesetz ist steuerpflichtig, wer nach Artikel 70 Absätze 2 und 3 ZG Zollschuldner oder Zollschuldnerin ist. Für die Frage, wer die Einfuhrsteuer schuldet, knüpft das Mehrwertsteuergesetz also unmittelbar an die Zollschuld an. Entscheidend ist damit nicht eine frei gewählte Bezeichnung, sondern die Stellung als Zollschuldner oder Zollschuldnerin nach den dort genannten zollrechtlichen Regeln.[1]

Das Gesetz nennt zudem eine besondere Regel zur Solidarhaftung von Personen, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellen. Diese Solidarhaftung ist aufgehoben, wenn der Importeur oder die Importeurin zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, die Einfuhrsteuerschuld über das Konto des zentralisierten Abrechnungsverfahrens des BAZG (ZAZ) belastet erhält und der Person, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellt, einen Auftrag zur direkten Stellvertretung erteilt hat. Das BAZG kann von dieser Person den Nachweis für ihre Vertretungsbefugnis verlangen. Für die Einordnung im Einzelfall ist daher sorgfältig zu prüfen, ob genau diese Voraussetzungen erfüllt sind.[1]

Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und allfällige spätere Änderungen.[1]

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