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Kann man die Einfuhrsteuer bei Wiederausfuhr der Ware zurückfordern?

Ja, eine Rückerstattung der bei der Einfuhr erhobenen Steuer ist auf Antrag möglich, aber nur unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen. Entscheidend sind insbesondere der fehlende Vorsteuerabzug, die Art der Wiederausfuhr, die Frist, der Identitätsnachweis und die richtige Antragstellung beim Ausfuhrverfahren.

Eine Rückerstattung ist laut Gesetz grundsätzlich möglich, wenn die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nach Artikel 28 fehlen. Für die Wiederausfuhr nennt die Vorschrift zwei Hauptfälle: Entweder werden die Gegenstände ohne vorherige Übergabe an eine Drittperson im Rahmen einer Lieferung im Inland und ohne vorherige Ingebrauchnahme unverändert wieder ausgeführt. Oder die Gegenstände wurden im Inland in Gebrauch genommen, werden aber wegen Rückgängigmachung der Lieferung wieder ausgeführt. Im zweiten Fall gibt es keine volle Rückerstattung ohne Weiteres: Sie wird gekürzt um den gesetzlich beschriebenen Betrag, der insbesondere an den Gebrauch, eine eingetretene Wertverminderung sowie bestimmte nicht zurückerstattete Abgaben anknüpft.[1]

Zusätzlich stellt das Gesetz klare Bedingungen an Zeit und Nachweis. Die Wiederausfuhr muss innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres erfolgen, in dem die Steuer erhoben worden ist. Ausserdem muss nachgewiesen sein, dass die ausgeführten Gegenstände mit den seinerzeit eingeführten Gegenständen identisch sind. Das Gesetz sagt ferner, dass die Rückerstattung im Einzelfall von der ordnungsgemässen Anmeldung im Einfuhrland abhängig gemacht werden kann. Für die praktische Abwicklung ist wichtig: Der Antrag auf Rückerstattung ist bei der Anmeldung zum Ausfuhrverfahren zu stellen. Ein nachträglicher Antrag kann berücksichtigt werden, wenn er innert 60 Tagen seit Ausstellung des Ausfuhrdokuments schriftlich beim BAZG eingereicht wird.[1]

Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Vorgehen unbedingt die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]

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