Wie korrigiert man eine Rechnung mit falsch ausgewiesener MWST?
Eine nachträgliche Korrektur ist innerhalb des handelsrechtlich Zulässigen möglich: durch ein empfangsbedürftiges Dokument, das auf die ursprüngliche Rechnung verweist und diese widerruft. Ohne Korrektur schuldet, wer eine Steuer unberechtigt oder zu hoch ausweist, grundsätzlich die ausgewiesene Steuer; eine Ausnahme besteht, wenn glaubhaft gemacht wird, dass dem Bund kein Steuerausfall entstanden ist.
Wer in einer Rechnung eine Steuer ausweist, obwohl dazu keine Berechtigung besteht, oder für eine Leistung eine zu hohe Steuer ausweist, schuldet grundsätzlich die ausgewiesene Steuer. Dasselbe Gesetz nennt aber zwei Wege, um diese Rechtsfolge zu vermeiden: Entweder erfolgt eine Korrektur der Rechnung nach Absatz 4, oder es wird glaubhaft gemacht, dass dem Bund kein Steuerausfall entstanden ist. Als Beispiele für fehlenden Steuerausfall nennt die Bestimmung insbesondere den Fall, dass der Rechnungsempfänger oder die Rechnungsempfängerin keinen Vorsteuerabzug vorgenommen hat oder dass die geltend gemachte Vorsteuer dem Bund zurückerstattet worden ist. Zu prüfen ist daher zuerst, ob überhaupt ein unberechtigter oder zu hoher Steuerausweis vorliegt und ob bereits ein Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde.[1]
Die eigentliche Korrektur erfolgt nachträglich durch ein empfangsbedürftiges Dokument. Dieses Dokument muss auf die ursprüngliche Rechnung verweisen und diese widerrufen. Zulässig ist das nur innerhalb des handelsrechtlich Zulässigen. Für die praktische Prüfung bedeutet das: Das Korrekturdokument sollte die betroffene ursprüngliche Rechnung eindeutig bezeichnen und klar festhalten, dass diese widerrufen wird. Die gesetzliche Regel spricht ausdrücklich von einer nachträglichen Korrektur der Rechnung; sie verlangt also nicht bloss eine interne Berichtigung, sondern ein Dokument, das dem Empfänger zugehen muss. Wer nicht im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen ist oder das Meldeverfahren nach Artikel 38 anwendet, darf in Rechnungen zudem nicht auf die Steuer hinweisen.[1]
Die Rechtsfolgen gelten nicht nur bei Rechnungen, sondern auch bei Gutschriften. Bei einer Gutschrift tritt die Folge eines unberechtigten oder zu hohen Steuerausweises ebenfalls ein, soweit der Gutschriftsempfänger oder die Gutschriftsempfängerin einer unberechtigt ausgewiesenen Steuer oder einem zu hohen Steuerbetrag nicht schriftlich widerspricht. Zu prüfen ist deshalb auch bei Gutschriften, ob ein schriftlicher Widerspruch vorliegt und ob eine nachträgliche Korrektur erforderlich ist.[1]
Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor jedem Handeln die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]