Können mehrere Gesellschaften eines Konzerns als eine MWST-Gruppe abrechnen?
Ja, das kann möglich sein: Rechtsträger mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte in der Schweiz, die unter einheitlicher Leitung eines Rechtsträgers miteinander verbunden sind, können sich auf Antrag zu einem einzigen Steuersubjekt als Mehrwertsteuergruppe zusammenschliessen. Der Zusammenschluss ist auf den Beginn jeder Steuerperiode wählbar; die Beendigung ist jeweils auf das Ende einer Steuerperiode möglich.
Mehrere Gesellschaften eines Konzerns können also nicht automatisch, sondern auf Antrag als eine MWST-Gruppe abrechnen. Voraussetzung ist, dass die beteiligten Rechtsträger einen Sitz, Wohnsitz oder eine Betriebsstätte in der Schweiz haben und unter einheitlicher Leitung eines Rechtsträgers miteinander verbunden sind. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, können sie sich zu einem einzigen Steuersubjekt zusammenschliessen. Das Gesetz bezeichnet diesen Zusammenschluss als Mehrwertsteuergruppe.[1]
Der Anwendungsbereich ist nach dem Gesetz weiter als nur für operative Konzerngesellschaften: In die Gruppe können auch Rechtsträger einbezogen werden, die kein Unternehmen betreiben, und natürliche Personen. Für die zeitliche Umsetzung nennt das Gesetz zwei feste Anknüpfungspunkte: Der Zusammenschluss zu einer Mehrwertsteuergruppe kann auf den Beginn jeder Steuerperiode gewählt werden, und die Beendigung einer Mehrwertsteuergruppe ist jeweils auf das Ende einer Steuerperiode möglich. Vor einem Vorgehen sollte deshalb sorgfältig geprüft werden, ob die einheitliche Leitung vorliegt und ob alle einzubeziehenden Einheiten den im Gesetz genannten Bezug zur Schweiz erfüllen.[1]
Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor weiterem Handeln unbedingt die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]