Wann ist der Vorsteuerabzug nach Art. 29 MWSTG ausgeschlossen?
Nach Art. 29 MWSTG besteht kein Anspruch auf Vorsteuerabzug bei Leistungen und bei der Einfuhr von Gegenständen, die für die Erbringung von Leistungen verwendet werden, die von der Steuer ausgenommen sind und für deren Versteuerung nicht optiert wurde. Der zitierte Artikel nennt zudem einzelne Ausnahmen und Sonderregeln, die im Wortlaut zu prüfen sind.
Der Grundsatz des Ausschlusses ist in Art. 29 Abs. 1 MWSTG geregelt: Kein Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht bei Leistungen und bei der Einfuhr von Gegenständen, die für die Erbringung von Leistungen verwendet werden, die von der Steuer ausgenommen sind und für deren Versteuerung nicht optiert wurde.[1]
- Für Leistungen, die im Ausland erbracht wurden, ist der Vorsteuerabzug im selben Umfang möglich, wie wenn sie im Inland erbracht worden wären und nach Artikel 22 für deren Versteuerung hätte optiert werden können.
- Der Vorsteuerabzug für von Reisebüros weiterverkauften Reiseleistungen und die damit zusammenhängenden Dienstleistungen der Reisebüros ist möglich, sofern sie im Ausland bewirkt oder genutzt werden.
- Ungeachtet von Absatz 1 besteht ein Anspruch auf Vorsteuerabzug im Rahmen der zum Vorsteuerabzug berechtigenden unternehmerischen Tätigkeit für das Erwerben, Halten und Veräussern von Beteiligungen sowie für Umstrukturierungen im Sinne von Artikel 19 oder 61 des BG vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG).
- Holdinggesellschaften können zur Ermittlung der abziehbaren Vorsteuer auf die zum Vorsteuerabzug berechtigende unternehmerische Tätigkeit der von ihnen gehaltenen Unternehmen abstellen.
Art. 29 MWSTG enthält damit nicht nur den Ausschluss, sondern auch Ausnahmen und Sonderregeln. Ob im Einzelfall ein Ausschluss oder eine Ausnahme greift, hängt von den im Artikel genannten Voraussetzungen ab; weitere Differenzierungen im zitierten Artikel sollten im vollständigen Wortlaut geprüft werden.[1]
Vor einer Verlässlichkeit im konkreten Fall sollten die aktuell geltende Bestimmung und spätere Änderungen geprüft werden.[1]