Welche Leistungen unterliegen grundsätzlich der Schweizer MWST?
Grundsätzlich unterliegen der Inlandsteuer die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen. Sie sind steuerbar, soweit das MWSTG keine Ausnahme vorsieht. Bestimmte Mittelflüsse gelten mangels Leistung namentlich nicht als Entgelt und fallen deshalb nicht unter diesen Grundsatz.
Nach dem Grundsatz der Schweizer MWST unterliegen der Inlandsteuer die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen. Diese Leistungen sind steuerbar, soweit das Gesetz keine Ausnahme vorsieht.[1]
- Nicht als Entgelt gelten mangels Leistung namentlich: Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge, auch wenn sie gestützt auf einen Leistungsauftrag oder eine Programmvereinbarung gemäss Artikel 46 Absatz 2 der Bundesverfassung ausgerichtet werden.
- Nicht als Entgelt gelten mangels Leistung namentlich: Gelder, die Kur- und Verkehrsvereine ausschliesslich aus öffentlich-rechtlichen Tourismusabgaben erhalten und die sie im Auftrag von Gemeinwesen zugunsten der Allgemeinheit einsetzen.
- Nicht als Entgelt gelten mangels Leistung namentlich: Beiträge aus kantonalen Wasser-, Abwasser- oder Abfallfonds an Entsorgungsanstalten oder Wasserwerke.
- Nicht als Entgelt gelten mangels Leistung namentlich: Spenden.
- Nicht als Entgelt gelten mangels Leistung namentlich: Einlagen in Unternehmen, insbesondere zinslose Darlehen, Sanierungsleistungen und Forderungsverzichte.
- Nicht als Entgelt gelten mangels Leistung namentlich: Dividenden und andere Gewinnanteile.
- Nicht als Entgelt gelten mangels Leistung namentlich: vertraglich oder gesetzlich geregelte Kostenausgleichszahlungen, die durch eine Organisationseinheit, namentlich durch einen Fonds, an Akteure und Akteurinnen innerhalb einer Branche geleistet werden.
- Nicht als Entgelt gelten mangels Leistung namentlich: Pfandgelder, namentlich auf Umschliessungen und Gebinden.
- Nicht als Entgelt gelten mangels Leistung namentlich: Zahlungen für Schadenersatz, Genugtuung und dergleichen.
- Nicht als Entgelt gelten mangels Leistung namentlich: Entschädigungen für unselbstständig ausgeübte Tätigkeiten wie Verwaltungsrats- und Stiftungsratshonorare, Behördenentschädigungen oder Sold.
- Nicht als Entgelt gelten mangels Leistung namentlich: Erstattungen, Beiträge und Beihilfen bei Lieferungen ins Ausland, die nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 1 von der Steuer befreit sind.
- Nicht als Entgelt gelten mangels Leistung namentlich: Gebühren, Beiträge oder sonstige Zahlungen, die für hoheitliche Tätigkeiten empfangen werden.
Wenn ein Gemeinwesen von ihm ausgerichtete Mittel gegenüber dem Empfänger oder der Empfängerin ausdrücklich als Subvention oder als anderen öffentlich-rechtlichen Beitrag bezeichnet, gelten diese Mittel als Subvention oder als anderer öffentlich-rechtlicher Beitrag im Sinne dieser Regel.[1]
Für Ausnahmen gilt: Leistungen sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht. Auf Basis des vorliegenden Auszugs lässt sich nur dieser Grundsatz sicher wiedergeben; weitere Ausnahmen oder Befreiungen müssen in den einschlägigen Bestimmungen des MWSTG vollständig geprüft werden.[1]
Hinweis: Diese Antwort beruht auf dem angepinnten Fedlex-Snapshot. Vor einer verlässlichen Anwendung müssen die aktuell geltende Bestimmung und spätere Änderungen geprüft werden.[1]