Wann endet die MWST-Pflicht bei Geschäftsaufgabe oder Liquidation?
Bei Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland endet die MWST-Pflicht mit der Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit. Bei Vermögensliquidation endet sie erst mit Abschluss des Liquidationsverfahrens. Sinkt der massgebende Umsatz unter die gesetzliche Grenze und wird sie voraussichtlich auch in der folgenden Steuerperiode nicht mehr erreicht, muss zudem eine Abmeldung erfolgen; diese ist frühestens auf das Ende der betreffenden Steuerperiode möglich.
Für Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland nennt das Gesetz zwei unterschiedliche Endpunkte. Bei einer gewöhnlichen Geschäftsaufgabe endet die Steuerpflicht mit der Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit. Liegt dagegen eine Vermögensliquidation vor, endet die Steuerpflicht nicht schon mit der Einstellung des laufenden Geschäfts, sondern erst mit Abschluss des Liquidationsverfahrens. Diese Unterscheidung ist wichtig, weil das Gesetz die Liquidation ausdrücklich gesondert regelt und damit für diesen Fall einen späteren Endzeitpunkt vorsieht.[1]
Daneben regelt das Gesetz auch die Abmeldung, wenn der massgebende Umsatz unter die Umsatzgrenze fällt. Ist zu erwarten, dass der massgebende Umsatz auch in der folgenden Steuerperiode nicht mehr erreicht wird, muss sich die steuerpflichtige Person abmelden. Diese Abmeldung ist jedoch frühestens auf das Ende der Steuerperiode möglich, in der der massgebende Umsatz nicht erreicht worden ist. Das betrifft nicht den Grundfall der Geschäftsaufgabe oder Vermögensliquidation selbst, kann aber für das praktische Ende der Registrierung mitentscheidend sein. Wenn keine Abmeldung erfolgt, gilt dies als Verzicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht; dieser Verzicht gilt ab Beginn der folgenden Steuerperiode.[1]
- Bei Geschäftsaufgabe im Inland: Ende der Steuerpflicht mit der Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit.
- Bei Vermögensliquidation im Inland: Ende der Steuerpflicht mit Abschluss des Liquidationsverfahrens.
- Wenn die Umsatzgrenze unterschritten wird und dies voraussichtlich auch in der folgenden Steuerperiode so bleibt: Abmeldung erforderlich; frühestens auf das Ende der betreffenden Steuerperiode möglich.
- Zur Einordnung sollte geprüft werden, ob tatsächlich eine blosse Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit oder eine Vermögensliquidation vorliegt und ob zusätzlich die Regeln zur Abmeldung wegen Unterschreitens der Umsatzgrenze einschlägig sind.
Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Bitte prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]