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Was ist die effektive Abrechnungsmethode nach Art. 36 MWSTG?

Nach Art. 36 MWSTG ist grundsätzlich nach der effektiven Abrechnungsmethode abzurechnen. Dabei ergibt sich die Steuerforderung aus der Differenz zwischen der geschuldeten Inlandsteuer, der Bezugsteuer (Art. 45) sowie der im Verlagerungsverfahren deklarierten Einfuhrsteuer (Art. 63) und dem Vorsteuerguthaben der entsprechenden Abrechnungsperiode.

Art. 36 MWSTG bezeichnet die effektive Abrechnungsmethode als den Grundsatz: «Grundsätzlich ist nach der effektiven Abrechnungsmethode abzurechnen.» Damit beschreibt die Norm die ordentliche Methode der MWST-Abrechnung. Aus dem zitierten Wortlaut ergibt sich hier nur dieser Grundsatz; weitere Ausnahmen oder alternative Methoden lassen sich aus dem vorliegenden Auszug nicht sicher zusammenfassen und müssen deshalb in den einschlägigen Bestimmungen vollständig geprüft werden, statt sie zu erraten oder verkürzt darzustellen.[1]

Für die Berechnung nennt Art. 36 MWSTG ausdrücklich die massgeblichen Elemente. Bei Anwendung der effektiven Abrechnungsmethode berechnet sich die Steuerforderung nach der Differenz zwischen der geschuldeten Inlandsteuer, der Bezugsteuer (Art. 45) sowie der im Verlagerungsverfahren deklarierten Einfuhrsteuer (Art. 63) und dem Vorsteuerguthaben der entsprechenden Abrechnungsperiode. Praktisch bedeutet das: Für die jeweilige Abrechnungsperiode sind genau diese im Gesetz genannten Steuerbestandteile und das Vorsteuerguthaben periodengerecht gegenüberzustellen. Vor einem Verlass auf das Ergebnis sollte geprüft werden, ob die Zuordnung zur entsprechenden Abrechnungsperiode und die Einordnung als Inlandsteuer, Bezugsteuer, im Verlagerungsverfahren deklarierte Einfuhrsteuer oder Vorsteuerguthaben mit dem Gesetzestext übereinstimmt.[1]

Diese Antwort beruht auf dem angepinnten Fedlex-Snapshot zu Art. 36 MWSTG. Vor einer Verwendung sollten die aktuell geltende Fassung der Bestimmung und spätere Änderungen geprüft werden.[1]

Geprüft und quellenbelegt

Geprüft von Numezis Compliance Review · geprüft am 02.09.2026 · Quellen geprüft am 02.09.2026

Nur allgemeine Informationen. Sie ersetzen keine Rechts-, Steuer- oder Treuhandberatung für Ihren Einzelfall.

Offizielle Quellen

  1. 1. Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG)Fedlex · DE · Verbindlicher amtlicher Text

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