Wann wird ein Schweizer KMU mehrwertsteuerpflichtig?
Ein Schweizer KMU wird nach dem zitierten MWSTG grundsätzlich mehrwertsteuerpflichtig, wenn es ein Unternehmen betreibt und entweder Leistungen im Inland erbringt oder Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland hat. Von der Steuerpflicht befreit ist es insbesondere, wenn es innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als 100 000 Franken Umsatz aus nicht nach Artikel 21 Absatz 2 ausgenommenen Leistungen erzielt.
Grundsätzlich steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und entweder mit diesem Unternehmen Leistungen im Inland erbringt oder Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland hat.[1]
- Ein Unternehmen betreibt, wer eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig von der Höhe des Zuflusses von Mitteln, die nach Artikel 18 Absatz 2 nicht als Entgelt gelten.
- Zusätzlich muss die Person oder das Unternehmen unter eigenem Namen nach aussen auftreten.
- Das Erwerben, Halten und Veräussern von Beteiligungen nach Artikel 29 Absätze 2 und 3 stellt eine unternehmerische Tätigkeit dar.
Für viele KMU ist die zentrale Schwelle die Befreiung von der Steuerpflicht: Nicht steuerpflichtig ist, wer innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als 100 000 Franken Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Artikel 21 Absatz 2 von der Steuer ausgenommen sind.[1]
- Für ein Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland besteht ebenfalls eine Befreiung, wenn es im Inland ausschliesslich von der Steuer ausgenommene Leistungen erbringt.
- Als nicht gewinnstrebiger, ehrenamtlich geführter Sport- oder Kulturverein oder als gemeinnützige Organisation gilt eine besondere Schwelle von weniger als 250 000 Franken Umsatz innerhalb eines Jahres im In- und Ausland aus Leistungen, die nicht nach Artikel 21 Absatz 2 von der Steuer ausgenommen sind.
- Für Unternehmen mit Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Ausland gibt es besondere Ausnahmen in Bezug auf Leistungen im Inland.
- Dazu gehören: von der Steuer befreite Leistungen; von der Steuer ausgenommene Leistungen; Dienstleistungen, deren Ort sich nach Artikel 8 Absatz 1 im Inland befindet.
- Nicht von der Steuerpflicht befreit ist jedoch, wer Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger und Empfängerinnen erbringt.
- Ebenfalls genannt ist die Lieferung von Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilnetz und Fernwärme an steuerpflichtige Personen im Inland.
- Weitere Ausnahmen und Qualifikationen stehen im zitierten Artikel und sollten im vollständigen Wortlaut geprüft werden, statt sie verkürzt wiederzugeben.
Der Umsatz berechnet sich nach den vereinbarten Entgelten ohne die Steuer. Der Sitz im Inland sowie alle inländischen Betriebsstätten bilden zusammen ein Steuersubjekt.[1]
Diese Antwort basiert auf dem angehefteten Fedlex-Snapshot. Vor einem Verlassen darauf sollten die aktuell geltende Bestimmung und spätere Änderungen geprüft werden.[1]