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Muss eine GmbH oder AG ihre Jahresrechnung veröffentlichen?

Nicht jede GmbH oder AG muss ihre Jahresrechnung veröffentlichen. Eine Veröffentlichung oder Zustellung an jede verlangende Person ist nach der Genehmigung nur vorgesehen, wenn das Unternehmen Anleihensobligationen ausstehend hat oder Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert hat. Andere Unternehmen müssen Gläubigern mit schutzwürdigem Interesse Einsicht gewähren.

Die zitierte Regel unterscheidet nicht pauschal nach Rechtsform, sondern nach bestimmten Merkmalen des Unternehmens. Jahresrechnung und Konzernrechnung sind nach der Genehmigung durch das zuständige Organ mit den Revisionsberichten entweder im Schweizerischen Handelsamtsblatt zu veröffentlichen oder jeder Person, die es innerhalb eines Jahres nach der Genehmigung verlangt, auf deren Kosten in einer Ausfertigung zuzustellen, wenn das Unternehmen Anleihensobligationen ausstehend hat oder Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert hat. Daraus folgt: Eine GmbH oder AG muss ihre Jahresrechnung nicht allein wegen ihrer Rechtsform veröffentlichen; entscheidend sind die in der Bestimmung genannten Voraussetzungen.[1]

Für die übrigen Unternehmen sieht die Bestimmung keine allgemeine Veröffentlichungspflicht vor. Sie müssen den Gläubigern, die ein schutzwürdiges Interesse nachweisen, Einsicht in den Geschäftsbericht und in die Revisionsberichte gewähren. Im Streitfall entscheidet das Gericht. Wenn geprüft werden soll, ob im konkreten Fall eine Veröffentlichung nötig ist, sollte daher zuerst kontrolliert werden, ob Anleihensobligationen ausstehend sind oder Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert sind. Falls nicht, ist als Nächstes zu prüfen, ob lediglich ein Einsichtsrecht von Gläubigern mit schutzwürdigem Interesse besteht. Nutzt das Unternehmen eine Verzichtsmöglichkeit gemäss den in der Bestimmung genannten Artikeln, richten sich Veröffentlichung und Einsichtnahme nach den Vorschriften für die eigene Jahresrechnung.[1]

Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Bitte prüfen Sie vor jedem Handeln die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung, bevor Sie sich darauf verlassen.[1]

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