Welche Geschäftsbücher muss ein buchführungspflichtiges Unternehmen führen?
Ein buchführungspflichtiges Unternehmen muss ein Hauptbuch führen und, je nach Art und Umfang des Geschäfts, auch Hilfsbücher. Das Hauptbuch besteht aus den Konten und dem Journal; Hilfsbücher ergänzen diese Angaben insbesondere zur Vermögenslage sowie zu Schuld-, Forderungs- und Betriebsergebnisverhältnissen.
Nach dem zitierten Recht muss, wer buchführungspflichtig ist, ein Hauptbuch führen. Zusätzlich sind, je nach Art und Umfang des Geschäfts, auch Hilfsbücher zu führen. Das Hauptbuch besteht aus zwei Teilen: aus den Konten, also der sachlogischen Gliederung aller verbuchten Geschäftsvorfälle, auf deren Basis Betriebsrechnung und Bilanz erstellt werden, und aus dem Journal, also der chronologischen Erfassung aller verbuchten Geschäftsvorfälle. Damit nennt die Vorschrift die Mindeststruktur der Geschäftsbücher ausdrücklich und unterscheidet zwischen der systematischen und der zeitlichen Erfassung der Buchungen.[1]
Hilfsbücher müssen das Hauptbuch ergänzen. Sie müssen die Angaben enthalten, die zur Feststellung der Vermögenslage des Geschäftes und der mit dem Geschäftsbetrieb zusammenhängenden Schuld- und Forderungsverhältnisse sowie der Betriebsergebnisse der einzelnen Geschäftsjahre nötig sind. Als Beispiele nennt die Vorschrift insbesondere die Lohnbuchhaltung, die Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung sowie die fortlaufende Führung der Warenbestände bzw. der nicht fakturierten Dienstleistungen. Welche Hilfsbücher konkret erforderlich sind, hängt daher nicht pauschal von einer festen Liste ab, sondern von Art und Umfang des Geschäfts; das ist im Einzelfall anhand dieser Funktionen zu prüfen.[1]
Diese Antwort fasst den zitierten Rechtstext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Bitte prüfen Sie vor weiterem Handeln die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]