An welches Betreibungsamt richtet man das Betreibungsbegehren gegen einen Kunden?
Das Betreibungsbegehren ist grundsätzlich an das Betreibungsamt am Wohnsitz des Schuldners zu richten. Bei im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen und Gesellschaften ist der Sitz massgebend; nicht eingetragene juristische Personen sind am Hauptsitz ihrer Verwaltung zu betreiben. Für bestimmte Sonderfälle nennt das Gesetz weitere Orte.
Grundsätzlich ist der Schuldner an seinem Wohnsitze zu betreiben. Für ein Betreibungsbegehren gegen einen Kunden ist daher in der Regel das Betreibungsamt am Wohnsitz des Schuldners zuständig. Handelt es sich beim Kunden nicht um eine natürliche Person, sondern um eine im Handelsregister eingetragene juristische Person oder Gesellschaft, ist nicht der Wohnsitz, sondern ihr Sitz massgebend. Nicht eingetragene juristische Personen sind am Hauptsitze ihrer Verwaltung zu betreiben. Vor dem Einreichen sollte deshalb geprüft werden, ob der Kunde eine natürliche Person, eine eingetragene juristische Person oder Gesellschaft oder eine nicht eingetragene juristische Person ist und welcher Ort nach dieser Einordnung massgebend ist.[1]
Das Gesetz nennt zudem besondere Betreibungsorte für einzelne Konstellationen. Für Schulden aus einer Gemeinderschaft kann in Ermangelung einer Vertretung jeder der Gemeinder am Orte der gemeinsamen wirtschaftlichen Tätigkeit betrieben werden. Die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer ist am Ort der gelegenen Sache zu betreiben. Wenn ein Fall in solche Sonderregeln fällt, sollte nicht schematisch auf Wohnsitz oder Sitz abgestellt werden. Zu prüfen ist vielmehr, ob gerade eine Gemeinderschaft ohne Vertretung oder eine Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer betroffen ist und welcher Ort nach dieser besonderen Regel bestimmt wird.[1]
Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor einem Vorgehen die aktuell in Kraft stehende Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]