Darf man mit einem Kunden einen höheren Verzugszins als 5 % vereinbaren?
Ja, ein höherer Verzugszins als fünf vom Hundert kann verlangt werden, wenn durch Vertrag höhere Zinse als fünf vom Hundert ausbedungen worden sind; diese können auch während des Verzuges gefordert werden. Zusätzlich gilt unter Kaufleuten eine besondere Regel zum üblichen Bankdiskonto am Zahlungsorte.
Für Geldschulden gilt grundsätzlich: Ist der Schuldner mit der Zahlung in Verzug, so hat er Verzugszinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen. Das gilt selbst dann, wenn die vertragsmässigen Zinse tiefer sind. Das Gesetz nennt aber ausdrücklich eine wichtige Ausnahme: Sind durch Vertrag höhere Zinse als fünf vom Hundert ausbedungen worden, so können diese auch während des Verzuges gefordert werden. Dasselbe gilt, wenn der höhere Zins wirtschaftlich durch eine Verabredung einer periodischen Bankprovision erreicht wird. Entscheidend ist daher, was vertraglich tatsächlich vereinbart wurde und wie die Zins- oder Provisionsregel ausgestaltet ist.[1]
Zu prüfen ist ausserdem, in welchem Verhältnis die Parteien stehen. Unter Kaufleuten enthält die Bestimmung eine zusätzliche Sonderregel: Für die Zeit, wo der übliche Bankdiskonto am Zahlungsorte fünf vom Hundert übersteigt, können die Verzugszinse zu diesem höheren Zinsfusse berechnet werden. Diese Sonderregel ist ausdrücklich auf Kaufleute bezogen und knüpft an den Zahlungsort sowie an die dortige Höhe des üblichen Bankdiskontos an. Wer einen höheren Verzugszins geltend machen will, sollte deshalb insbesondere den Vertragswortlaut, eine allfällige periodische Bankprovision und die Frage prüfen, ob die Voraussetzungen «unter Kaufleuten» erfüllt sind.[1]
Diese Antwort fasst den zitierten Gesetzestext in der auf Fedlex veröffentlichten Fassung zusammen. Prüfen Sie vor jedem Handeln die aktuell geltende Bestimmung und jede spätere Änderung.[1]